Keine voll­stän­dige Pri­vat­sphäre bei Getrennt­leben

In einem von den Rich­tern des Ober­lan­des­ge­richts Bam­berg am 1.4.2022 ent­schie­denen Fall lebte ein Ehe­paar getrennt in der Ehe­woh­nung (200 m² Wohn­fläche und 1.800 m² Grund­stück). 

Die Frau bean­tragte nach drei Monaten die Zuwei­sung der Woh­nung zur allei­nigen Nut­zung, da sie das Zusam­men­leben mit ihrem Mann inner­halb eines Hauses für unzu­mutbar hielt. Sie ver­langte eine umfas­sende Pri­vat­sphäre und wollte ferner wissen, wann sich ihr Ehe­mann im gemein­samen Haus auf­halten wird.

Leben die Ehe­gatten von­ein­ander getrennt oder will einer von ihnen getrennt leben, so kann ein Ehe­gatte ver­langen, dass ihm der andere die Ehe­woh­nung oder einen Teil zur allei­nigen Benut­zung über­lässt, soweit dies auch unter Berück­sich­ti­gung der Belange des anderen Ehe­gatten not­wendig ist, um eine unbil­lige Härte zu ver­meiden.

Ein Anspruch auf voll­um­fäng­liche Pri­vat­sphäre in der gesamten Ehe­woh­nung sowie auf Kenntnis der Anwe­sen­heits­zeiten des anderen Ehe­gatten besteht wäh­rend des Getrennt­le­bens inner­halb der Ehe­woh­nung nicht. Das würde den anderen Ehe­partner unzu­mutbar in seinem freien Nut­zungs­recht ein­schränken. Die Frau hatte somit vor Gericht keinen Erfolg.