Knock-out-Zer­ti­fi­kate sind keine Ter­min­ge­schäfte

Nach den Vor­gaben des Ein­kom­men­steu­er­ge­setzes unter­liegen Ver­luste aus Ter­min­ge­schäften in der Regel einem Aus­gleichs- und Abzugs­verbot. Der Gesetz­geber hat für diese eher ris­kanten Geschäfte gerecht­fer­tigte Beschrän­kungen fest­ge­legt, denn die Ver­luste können nur ein­ge­schränkt mit ent­spre­chenden Gewinnen ver­rechnet werden.

Durch den Bun­des­fi­nanzhof (BFH) wurde kürz­lich ent­schieden, dass der Ver­lust aus dem fal­lenden Kurs von Knock-out-Pro­dukten in Form von Zer­ti­fi­katen (hier: „Unli­mited Turbo Bull-Zer­ti­fi­katen“) steu­er­lich voll abziehbar ist und nicht unter das Aus­gleichs- und Abzugs­verbot für Ter­min­ge­schäfte fällt.

Der BFH erläu­tert, dass die gesetz­li­chen Beschrän­kungen nicht in jedem Fall anzu­wenden sind, son­dern nur, wenn sog. Ter­min­ge­schäfte vor­liegen. Bei Knock-out-Pro­dukten in Form von Zer­ti­fi­katen liegen gewöhn­liche Schuld­ver­schrei­bungen vor. Ein Ter­min­ge­schäft ist von Kas­sa­ge­schäften abzu­grenzen, bei denen der Leis­tungs­aus­tausch sofort oder inner­halb kür­zester Zeit erfolgen muss.