Kein Vor­steu­er­abzug für Strom­spei­cher einer PV-Anlage

Inzwi­schen befinden sich auf vielen Dächern PV-Anlagen zur Strom­erzeu­gung. Einige der Eigen­tümer haben sich zu der Anlage noch einen Strom­spei­cher ein­bauen lassen. Obwohl dieser fest mit der PV-Anlage ver­bunden ist, führt die Anschaf­fung aber nicht auto­ma­tisch zu einem Vor­steu­er­abzug. Es ist in den Ein­zel­fällen zu prüfen, ob es sich bei dem ange­schafften Strom­spei­cher um Unter­neh­mens- oder Pri­vat­ver­mögen han­delt. So ent­schied das Finanz­ge­richt (FG).

Zu der Ent­schei­dung kam es, als ein Ehe­paar als GbR eine PV-Anlage erwarb und einige Jahre später noch einen Strom­spei­cher dafür ein­bauen ließ. Dieser spei­cherte den erzeugten Strom für die spä­tere, aus­schließ­lich pri­vate Ver­sor­gung. Die GbR bean­tragte beim Finanzamt den Vor­steu­er­abzug, der jedoch ver­wehrt wurde. Bei der nach­träg­li­chen Anschaf­fung sei von einem pri­vaten Strom­spei­cher aus­zu­gehen, der nicht unter­neh­me­risch genutzt werden würde. Daran würde auch die unter­neh­me­risch genutzte PV-Anlage nichts ändern, da beide Geräte unab­hängig von­ein­ander auf ihre jewei­lige Nut­zung geprüft werden.

Das FG über­nahm diese Auf­fas­sung. Dadurch, dass der Spei­cher nur Strom für den pri­vaten Gebrauch ein­spei­chert, liegt hier keine unter­neh­me­ri­sche Nut­zung vor. Weder wird ein Nut­zungs­ent­gelt an die GbR gezahlt, noch dient der Spei­cher der Erzie­lung von Ein­nahmen. Das FG merkte noch an, dass es für den Vor­steu­er­abzug eines Strom­spei­chers uner­heb­lich ist, ob dieser gleich­zeitig mit der PV-Anlage ange­schafft wird oder erst nach­träg­lich. Dabei ist aller­dings zu beachten, dass zur Zeit noch Ver­wal­tungs­an­wei­sungen vor­liegen, die – ent­gegen dieser Ent­schei­dung – vor­sehen, den betrof­fenen Steu­er­pflich­tigen die Vor­steuer bei einer gleich­zei­tigen Anschaf­fung von PV-Anlage und Strom­spei­cher zu gewähren.