Beweis­last bei Zugang einer E‑Mail

Den Absender einer E‑Mail trifft die volle Dar­le­gungs- und Beweis­last dafür, dass die E‑Mail dem Emp­fänger zuge­gangen ist. Ihm kommt nicht dadurch die Beweis­erleich­te­rung des Anscheins­be­weises zugute, dass er nach dem Ver­senden keine Mel­dung über die Unzu­stell­bar­keit der E‑Mail erhält.

Dieser Ent­schei­dung des Lan­des­ar­beits­ge­richts Köln (LAG) lag der nach­fol­gende Sach­ver­halt zugrunde: Ein Mann und ein Unter­nehmen hatten einen Dar­le­hens­ver­trag über 60.000 € für eine Fort­bil­dung zum Flug­zeug­führer abge­schlossen. Im Ver­trag war gere­gelt, dass das Unter­nehmen auf die Rück­zah­lung ver­zichtet, wenn es dem Dar­le­hens­nehmer aus betrieb­li­chen Gründen, ins­be­son­dere man­gels Bedarfs an Flug­zeug­füh­rern, nicht inner­halb von fünf Jahren nach Been­di­gung der Schu­lung die Über­nahme in ein Cockpit-Arbeits­ver­hältnis anbietet. Es wurde ein Arbeits­ver­trag geschlossen. Aller­dings war zwi­schen dem Unter­nehmen und dem Arbeit­nehmer streitig, wann das Arbeits­ver­hältnis ange­boten wurde. Der Arbeit­geber gab an, dass er am letzten Tag der Frist eine E‑Mail an den Mann schickte und redu­zierte das Gehalt ent­spre­chend der Ver­ein­ba­rungen im Dar­le­hens­ver­trag. Der Arbeit­nehmer behaup­tete, dass ihm die Mail erst drei Tage nach Ablauf der Frist zuge­gangen war. Da der Arbeit­geber seine Angaben nicht beweisen konnte, ent­schied das LAG zugunsten des Arbeit­neh­mers.