Info an Pas­sa­giere über Flug­strei­chung

Bei Annul­lie­rung eines Flugs wird den betrof­fenen Flug­gästen nach den Rege­lungen der EU-Flug­gast­rech­te­ver­ord­nung vom aus­füh­renden Luft­fahrt­un­ter­nehmen ein Anspruch auf Aus­gleichs­leis­tung ein­ge­räumt. Die Aus­gleichs­zah­lungen sind gestaf­felt und betragen:

  • 250 € bei allen Flügen über eine Ent­fer­nung von 1.500 km oder weniger,
  • 400 € bei allen inner­ge­mein­schaft­li­chen Flügen über eine Ent­fer­nung von mehr als 1.500 km
    und bei allen anderen Flügen über eine Ent­fer­nung zwi­schen 1.500 km und 3.500 km,
  • 600 € bei allen nicht unter Buch­stabe a) oder b) fal­lenden Flügen.

   
Dieser Anspruch ent­fällt jedoch, wenn der Flug­gast über die Annul­lie­rung min­des­tens zwei Wochen vor der plan­mä­ßigen Abflug­zeit unter­richtet wird. Die Beweis­last dafür, ob und wann der Flug­gast über die Annul­lie­rung des Flugs unter­richtet wurde, trägt das aus­füh­rende Luft­fahrt­un­ter­nehmen.

Der Euro­päi­sche Gerichtshof (EuGH) hat mit seiner Ent­schei­dung v. 27.9.2022 klar­ge­stellt, dass ein Anspruch auf Ent­schä­di­gung auch dann besteht, wenn das Luft­fahrt­un­ter­nehmen die Infor­ma­tion zwar recht­zeitig an die ein­zige ihm bei der Buchung mit­ge­teilte E‑Mail-Adresse gesandt hat, aber nicht wusste, dass über diese Adresse nur der Rei­se­ver­mittler, über den die Buchung vor­ge­nommen worden war, und nicht unmit­telbar der Flug­gast erreicht werden konnte, und der Rei­se­ver­mittler die Infor­ma­tion dem Flug­gast nicht recht­zeitig über­mit­telt hat. Ent­schei­dend ist näm­lich, dass der Flug­gast nicht recht­zeitig über die Annul­lie­rung seines Flugs infor­miert wurde.