Kein Scha­dens­er­satz wegen feh­lender Nutz­bar­keit von Easy­PASS

An vielen Flug­häfen kann mitt­ler­weile Easy­PASS genutzt werden. Dieses ermög­licht ein schnel­leres Pas­sieren der Grenz­kon­trolle, indem die Iden­tität des Rei­senden, der – neben wei­teren Vor­aus­set­zungen – min­des­tens zwölf Jahre alt sein muss, sowie die Echt­heit und Gül­tig­keit des elek­tro­ni­schen Rei­se­do­ku­ments auto­ma­ti­siert über­prüft werden.

In einem vom Bun­des­ge­richtshof (BGH) ent­schie­denen Fall war ein Flug­hafen mit dem elek­tro­ni­schen Grenz­kon­troll­system Easy­PASS aus­ge­stattet. Auf der Inter­net­seite des Flug­ha­fens wurde auf das Easy­PASS-System hin­ge­wiesen, ohne aber das Min­dest­alter für dessen Nut­zung zu erwähnen. Eine Familie mit drei min­der­jäh­rigen Kin­dern hatte von diesem Flug­hafen aus einen Über­see­flug gebucht. Da nicht alle Fami­li­en­an­ge­hö­rige auf­grund ihres Alters das Easy­PASS-System nutzen konnten, und es u. a. dadurch beim Durch­laufen der Sicher­heits- und Pass­kon­trollen zu Ver­zö­ge­rungen kam, ver­passte die Familie den Flug.

Die Richter des BGH ver­neinten einen Scha­dens­er­satz­an­spruch gegen­über dem Flug­ha­fen­be­treiber. Die Orga­ni­sa­tion der Pass­kon­trollen fielen nicht in den Ver­ant­wor­tungs­be­reich der Flug­ha­fen­be­triebs­ge­sell­schaft, son­dern in den der Bun­des­po­lizei.

Ver­zichtet der Flug­gast auf die Ein­pla­nung eines aus­rei­chenden Zeit­puf­fers, weil er das auto­ma­ti­sierte Grenz­kon­troll­system Easy­PASS nutzen möchte, ohne sich recht­zeitig über dessen Moda­li­täten zu infor­mieren, begibt er sich frei­willig in eine pre­käre Situa­tion, deren Folgen letzt­lich von ihm her­bei­ge­führt und von ihm zu tragen sind, so die BGH-Richter. Im Übrigen darf sich ein Flug­gast auch nicht auf die stän­dige Betriebs­be­reit­schaft der com­pu­ter­ge­stützten elek­tro­ni­schen Grenz­kon­trolle ver­lassen.