Kos­ten­vor­schuss­an­spruch gegen den Auf­trag­nehmer wegen Män­geln

Die Gel­tend­ma­chung eines Kos­ten­vor­schuss­an­spruchs durch den Auf­trag­geber wegen Män­geln setzt grund­sätz­lich eine ord­nungs­ge­mäße, frist­be­inhal­tende Män­gel­be­sei­ti­gungs­auf­for­de­rung an den Auf­trag­nehmer voraus.

Eine Auf­for­de­rung zur Män­gel­be­sei­ti­gung nebst Frist­set­zung ist ent­behr­lich, wenn das Ver­halten des Auf­trag­neh­mers von vorn­herein zwei­fels­frei und end­gültig erkennen lässt, dass er eine Auf­for­de­rung zur Nach­er­fül­lung nicht nach­kommen wird. Einer o. g. Auf­for­de­rung bedarf es auch dann nicht, wenn sich der Auf­trag­nehmer bei der Bau­aus­füh­rung derart unzu­ver­lässig und nach­lässig ver­halten hat, dass dem Auf­trag­geber die Vor­nahme der Män­gel­be­sei­ti­gung durch den Auf­trag­nehmer nicht mehr zumutbar ist.

Allein das Vor­han­den­sein einer man­gel­haften Leis­tung begründet i. d. R. nicht die Unzu­mut­bar­keit einer Nach­bes­se­rung durch den Auf­trag­nehmer. Etwas anderes gilt, wenn in unge­wöhn­li­cher Häu­fig­keit gegen die aner­kannten Regeln der Technik ver­stoßen wurde, die Ver­stöße zu gra­vie­renden Män­geln geführt haben und der Auf­trag­geber des­halb das Ver­trauen in die Leis­tungs­fä­hig­keit des Auf­trag­neh­mers end­gültig ver­loren hat.