Glei­cher Lohn bei Teil­zeit­be­schäf­ti­gung

Gering­fügig Beschäf­tigte, die in Bezug auf Umfang und Lage der Arbeits­zeit keinen Wei­sungen des Arbeit­ge­bers unter­liegen, jedoch Wün­sche anmelden können, denen dieser aller­dings nicht nach­kommen muss, dürfen bei glei­cher Qua­li­fi­ka­tion für die iden­ti­sche Tätig­keit keine gerin­gere Stun­den­ver­gü­tung erhalten als voll­zeit­be­schäf­tigte Arbeit­nehmer, die durch den Arbeit­geber ver­bind­lich zur Arbeit ein­ge­teilt werden.

Dieser Ent­schei­dung des Bun­des­ar­beits­ge­richts v. 18.1.2023 lag fol­gender Sach­ver­halt zugrunde: Ein Ret­tungs­as­sis­tent war als Mini­jobber bei einem Ret­tungs­dienst tätig. Dieser beschäf­tigte sog. „haupt­amt­liche“ Ret­tungs­as­sis­tenten in Voll- und Teil­zeit mit einer Stun­den­ver­gü­tung von 17 €/​brutto. Daneben waren sog. „neben­amt­liche“ Ret­tungs­as­sis­tenten mit einer Stun­den­ver­gü­tung von 12 €/​brutto für den Ret­tungs­dienst tätig. Der Arbeit­geber teilte diese nicht ein­seitig zu Diensten ein, son­dern sie konnten viel­mehr Wunsch­ter­mine für Ein­sätze benennen, denen der Arbeit­geber ver­suchte, zu ent­spre­chen. Der als neben­amt­li­cher Ret­tungs­as­sis­tent beschäf­tigte Arbeit­nehmer war der Auf­fas­sung, dass die unter­schied­liche Stun­den­ver­gü­tung eine Benach­tei­li­gung wegen seiner Teil­zeit­tä­tig­keit dar­stellte. Der Arbeit­geber dagegen hielt die Ver­gü­tungs­dif­fe­renz für sach­lich gerecht­fer­tigt, weil er mit den haupt­amt­li­chen Ret­tungs­as­sis­tenten grö­ßere Pla­nungs­si­cher­heit und weniger Pla­nungs­auf­wand hatte.

Nach dem Teil­zeit- und Befris­tungs­ge­setz kann ein sach­li­cher Grund eine unter­schied­liche Behand­lung recht­fer­tigen. Die haupt- und neben­amt­li­chen Ret­tungs­as­sis­tenten waren gleich qua­li­fi­ziert und übten die gleiche Tätig­keit aus. Der vom Arbeit­geber pau­schal behaup­tete erhöhte Pla­nungs­auf­wand bei der Ein­satz­pla­nung der neben­amt­li­chen Ret­tungs­as­sis­tenten bil­dete keinen sach­li­chen Grund zur Recht­fer­ti­gung der Ungleich­be­hand­lung.