Urlaubs­ab­gel­tung – Ver­jäh­rung

Das Bun­des­ar­beits­ge­richt hatte am 20.12.2022 ent­schieden, dass Urlaubs­an­sprüche ver­jähren können, die drei­jäh­rige Ver­jäh­rungs­frist jedoch erst am Ende des Kalen­der­jahres beginnt, in dem der Arbeit­geber den Arbeit­nehmer über seinen kon­kreten Urlaubs­an­spruch infor­miert und ihn im Hin­blick auf Ver­fall­fristen auf­ge­for­dert hat, den Urlaub tat­säch­lich zu nehmen. Hat der Arbeit­geber diesen Mit­wir­kungs­ob­lie­gen­heiten nicht ent­spro­chen, kann der nicht erfüllte gesetz­liche Urlaub aus mög­li­cher­weise meh­reren Jahren im lau­fenden Arbeits­ver­hältnis weder nach dem Bun­des­ur­laubs­ge­setz ver­fallen, noch nach drei Jahren ver­jähren und ist bei Been­di­gung des Arbeits­ver­hält­nisses abzu­gelten.

Der Urlaubs­ab­gel­tungs­an­spruch unter­liegt sei­ner­seits der Ver­jäh­rung. Die drei­jäh­rige Ver­jäh­rungs­frist für den Abgel­tungs­an­spruch beginnt i. d. R. am Ende des Jahres, in dem das Arbeits­ver­hältnis endet, ohne dass es auf die Erfül­lung der Mit­wir­kungs­ob­lie­gen­heiten ankommt. Die recht­liche Been­di­gung des Arbeits­ver­hält­nisses bildet eine Zäsur. Der Urlaubs­ab­gel­tungs­an­spruch ist anders als der Urlaubs­an­spruch nicht auf Frei­stel­lung von der Arbeits­ver­pflich­tung zu Erho­lungs­zwe­cken unter Fort­zah­lung der Ver­gü­tung gerichtet, son­dern auf dessen finan­zi­elle Kom­pen­sa­tion beschränkt.