Unter­schied­liche Zuschläge bei regel­mä­ßiger und unre­gel­mä­ßiger Nacht­schicht

Die Richter des Bun­des­ar­beits­ge­richts (BAG) hatten in einem Fall zu klären, ob eine Rege­lung in einem Man­tel­ta­rif­ver­trag (MTV), die einen Zuschlag zum Stun­den­ent­gelt für regel­mä­ßige Nacht­ar­beit von 20 % und für unre­gel­mä­ßige Nacht­ar­beit von 50 % vor­sieht, gegen den all­ge­meinen Gleich­heits­grund­satz ver­stößt.

Sie kamen zu der Ent­schei­dung, dass eine Rege­lung in einem Tarif­ver­trag, die für unre­gel­mä­ßige Nacht­ar­beit einen höheren Zuschlag vor­sieht als für regel­mä­ßige Nacht­ar­beit, dann nicht gegen den Gleich­heits­grund­satz ver­stößt, wenn ein sach­li­cher Grund für die Ungleich­be­hand­lung gegeben ist, der aus dem Tarif­ver­trag erkennbar sein muss. Ein sol­cher kann darin liegen, dass mit dem höheren Zuschlag neben den spe­zi­fi­schen Belas­tungen durch die Nacht­ar­beit auch die Belas­tungen durch die gerin­gere Plan­bar­keit eines Arbeits­ein­satzes in unre­gel­mä­ßiger Nacht­ar­beit aus­ge­gli­chen werden sollen.

Das BAG führte aus, dass für diese Ungleich­be­hand­lung ein aus dem Tarif­ver­trag erkenn­barer sach­li­cher Grund gegeben war. Der MTV beinhaltet zunächst einen ange­mes­senen Aus­gleich für die gesund­heit­li­chen Belas­tungen beider Nacht­ar­beits­mo­delle. Daneben bezweckt der MTV aber auch, Belas­tungen für die Beschäf­tigten, die unre­gel­mä­ßige Nacht­ar­beit leisten, wegen der schlech­teren Plan­bar­keit dieser Art der Arbeits­ein­sätze aus­zu­glei­chen. Den Tarif­ver­trags­par­teien ist es im Rahmen der Tarif­au­to­nomie nicht ver­wehrt, mit einem Nacht­ar­beits­zu­schlag neben dem Schutz der Gesund­heit wei­tere Zwecke zu ver­folgen. Es liegt im Ermessen der Tarif­ver­trags­par­teien, wie sie den Aspekt der schlech­teren Plan­bar­keit für die Beschäf­tigten, die unre­gel­mä­ßige Nacht­ar­beit leisten, finan­ziell bewerten und aus­glei­chen.