Glei­ches Ent­gelt für Männer und Frauen

Eine Frau hat Anspruch auf glei­ches Ent­gelt für gleiche oder gleich­wer­tige Arbeit, wenn der Arbeit­geber männ­li­chen Kol­legen auf­grund des Geschlechts ein höheres Ent­gelt zahlt. Daran ändert nichts, wenn der männ­liche Kol­lege ein höheres Ent­gelt for­dert und der Arbeit­geber dieser For­de­rung nach­gibt. Ferner konnte im ent­schie­denen Fall die Ver­mu­tung einer Ent­gelt­be­n­ach­tei­li­gung auf­grund des Geschlechts nicht mit der Begrün­dung wider­legt werden, dass der Arbeit­nehmer einer besser ver­gü­teten aus­ge­schie­denen Arbeit­neh­merin nach­ge­folgt war.

Wenn im Streit­fall die eine Partei Indi­zien beweist, die eine Benach­tei­li­gung z. B. wegen des Geschlechts ver­muten lässt, trägt die andere Partei die Beweis­last dafür, dass kein Ver­stoß gegen die Bestim­mungen zum Schutz vor Benach­tei­li­gung vor­ge­legen hat.