Wer­bung mit dem Logo „kli­ma­neu­tral“

Die Wer­bung mit dem Logo „kli­ma­neu­tral“ kann erheb­li­chen Ein­fluss auf die Kauf­ent­schei­dung der Ver­brau­cher haben.  So gehen Ver­brau­cher i. d. R. bei einem „klimaneutral“-Logo davon aus, dass grund­sätz­lich alle wesent­li­chen Emis­sionen des Unter­neh­mens ver­mieden oder kom­pen­siert werden. Eine Aus­klam­me­rung bestimmter Emis­si­ons­arten nimmt er nicht ohne Wei­teres an. Des­halb ist ein Unter­nehmen ver­pflichtet, über grund­le­gende Umstände der von ihm bean­spruchten Kli­ma­neu­tra­lität auf­zu­klären.

Das Ober­lan­des­ge­richt Frank­furt a. M. hatte in seinem Urteil v. 11.11.2022 einem Unter­nehmen unter­sagt, seine Pro­dukte mit dem Logo „kli­ma­neu­tral“ zu bewerben, da diese Auf­klä­rung fehlte.