PV-Anlage: Repa­ratur des Haus­dachs

Ob einem Steu­er­pflich­tigen der Vor­steu­er­abzug zusteht, wenn dieser sein Haus­dach repa­rieren lässt, auf dem sich eine PV-Anlage befindet, hat am 7.12.2022 der Bun­des­fi­nanzhof (BFH) ent­schieden.

Ein Steu­er­pflich­tiger ließ sich 2009 eine PV-Anlage auf sein pri­vates Haus­dach bauen und ord­nete die Tätig­keit recht­zeitig und voll­ständig seinem umsatz­steu­er­li­chen Unter­neh­mens­ver­mögen zu. Nach einigen Jahren wurde fest­ge­stellt, dass die Anlage unsach­gemäß mon­tiert wurde, sodass das Dach repa­riert werden musste. Zivil­recht­liche Ansprüche gegen den Mon­teur waren bereits ver­jährt. Der Steu­er­pflich­tige machte im Rahmen der unter­neh­me­ri­schen Tätig­keit seinen Vor­steu­er­an­spruch gel­tend. Der BFH sprach sich letzt­end­lich dafür aus.

Wird auf­grund der unsach­ge­mäßen Mon­tage einer unter­neh­me­risch genutzten Pho­to­vol­taik-Anlage das Dach eines eigenen Wohn­zwe­cken die­nenden Hauses beschä­digt, steht dem Unter­nehmer für die zur Besei­ti­gung des Scha­dens not­wen­digen Zim­merer- und Dach­de­cker­ar­beiten der Vor­steu­er­abzug zu.

Die wei­tere, auch eigenen Wohn­zwe­cken die­nende, Nut­zung des Haus­dachs ist für den Vor­steu­er­abzug jeden­falls dann nicht maß­geb­lich, wenn dem Unter­nehmer über die Scha­dens­be­sei­ti­gung hinaus in seinem Pri­vat­ver­mögen kein ver­brauchs­fä­higer Vor­teil ver­schafft wird. Maß­ge­bend für den Vor­steu­er­abzug ist nicht nur die Ver­wen­dung der vom Steu­er­pflich­tigen bezo­genen Ein­gangs­leis­tung, son­dern auch der aus­schließ­liche Ent­ste­hungs­grund des Ein­gangs­um­satzes.