Vorsorge­aufwendungen bei steu­er­freiem Arbeits­lohn aus Dritt­land

Bezieht ein Steu­er­pflich­tiger für eine Tätig­keit in einem Dritt­staat steu­er­freien Arbeits­lohn, sind hiermit im Zusam­men­hang ste­hende Vor­sor­ge­auf­wen­dungen (im Streit­fall Bei­träge zur gesetz­li­chen Renten- sowie Arbeits­lo­sen­ver­si­che­rung) zur Ver­mei­dung einer dop­pelten steu­er­li­chen Berück­sich­ti­gung nicht als Son­der­aus­gaben abziehbar. Das Ver­fas­sungs­recht ver­pflichtet den Gesetz­geber auch dann nicht, hiervon eine Aus­nahme zu machen, wenn im Tätig­keits­staat keine steu­er­liche Ent­las­tung für die Auf­wen­dungen gewährt wird.

Das ent­schied der Bun­des­fi­nanzhof (BFH) mit Urteil vom 14.12.2022. Ein Steu­er­pflich­tiger lebte in Deutsch­land, wo sich auch sein Arbeit­geber befand. Dieser ver­setzte ihn aber für eine gewisse Zeit beruf­lich nach China. Der Wohn­sitz in Deutsch­land wurde bei­be­halten. Das Finanzamt besteu­erte anschlie­ßend den inlän­di­schen Anteil der Tätig­keit und ließ den aus­län­di­schen Teil unter Pro­gres­si­ons­vor­be­halt steu­er­frei. Auch die erklärten Son­der­aus­gaben wurden nur in Höhe des inlän­di­schen Anteils berück­sich­tigt. Dagegen wehrte sich der Steu­er­pflich­tige, er bean­tragte die kom­plette Berück­sich­ti­gung der Son­der­aus­gaben.

Der BFH wider­sprach ihm. Das Abzugs­verbot ist gerecht­fer­tigt und ver­stößt nicht gegen das Ver­fas­sungs­recht. Der Abzug von Son­der­aus­gaben ist aus­ge­schlossen, wenn diese in einem unmit­tel­baren wirt­schaft­li­chen Zusam­men­hang mit steu­er­freien Ein­nahmen stehen. Zudem arbeitet der Steu­er­pflich­tige im Aus­land in einem Dritt­staat und nicht etwa in einem EU- oder EWR-Mit­glied­staat.