Bil­dung einer Pen­si­ons­rück­stel­lung bei Zusage unter Vor­be­halt

Der Bun­des­fi­nanzhof (BFH) erließ ein Urteil über die Bil­dung einer Pen­si­ons­rück­stel­lung bei einer vor­lie­genden Pen­si­ons­zu­sage unter Vor­be­halt. In dem ent­schie­denen Fall betraf die Pen­si­ons­ver­pflich­tung Ansprüche auf eine betrieb­liche Alters­vor­sorge durch Ent­gelt­um­wand­lung.

Ein Arbeit­geber gewährte seinen Mit­ar­bei­tern eine betrieb­liche Alters­vor­sorge. Ent­spre­chende Pen­si­ons­rück­stel­lungen wurden gebildet und Ein­zel­heiten wurden in einer Betriebs­ver­ein­ba­rung gere­gelt. In dieser befand sich ein Vor­be­halt, dass der Arbeit­geber die Trans­for­ma­ti­ons­ta­belle, aus der sich die Höhe der Ver­sor­gungs­leis­tungen ergeben, auch ein­seitig nach freiem Ermessen ändern oder ein­setzen darf. Auf­grund dieses Vor­be­halts wurden die Pen­si­ons­rück­stel­lungen nicht vom Finanzamt aner­kannt. Dem stimmte auch der BFH anschlie­ßend zu. In diesem Fall ist von einem steu­er­schäd­li­chen Vor­be­halt aus­zu­gehen. Das muss aber nicht immer so sein.

Ent­hält eine Pen­si­ons­zu­sage einen Vor­be­halt, dem­zu­folge die Pen­si­ons­an­wart­schaft oder Pen­si­ons­leis­tung gemin­dert oder ent­zogen werden kann, ist die Bil­dung einer Pen­si­ons­rück­stel­lung steu­er­recht­lich nur zulässig, wenn der Vor­be­halt positiv – d.h. aus­drück­lich – einen nach der arbeits­ge­richt­li­chen Recht­spre­chung aner­kannten, eng begrenzten Tat­be­stand nor­miert, der nur aus­nahms­weise eine Min­de­rung oder einen Entzug der Pen­si­ons­an­wart­schaft oder Pen­si­ons­leis­tung gestattet.