Anpas­sung der Betriebsausgaben­pauschale

Die Finanz­ver­wal­tung hat auf­grund der gestie­genen Preise die Betriebs­aus­ga­ben­pau­schale für bestimmte neben­be­ruf­liche Ein­künfte erhöht und mit­tels Schreiben vom 6.4.2023 ver­öf­fent­licht. Die neuen Werte können erst­malig ab dem Ver­an­la­gungs­zeit­raum 2023 ange­wendet werden.

Die Steu­er­pflich­tigen, die ent­spre­chende Ein­künfte erzielen, sind jedoch nicht an die Ver­wen­dung der Pau­schalen gebunden, son­dern können alter­nativ auch ihre tat­säch­li­chen Aus­gaben gel­tend machen.

Ab 2023 gelten für haupt­be­ruf­liche selbst­stän­dige schrift­stel­le­ri­sche oder jour­na­lis­ti­sche Tätig­keiten, bei wis­sen­schaft­li­cher, künst­le­ri­scher und schrift­stel­le­ri­scher Neben­tä­tig­keit sowie bei neben­be­ruf­li­cher Lehr- und Prü­fungs­tä­tig­keit fol­gende Werte für die Betriebs­aus­ga­ben­pau­schale:

  • bei haupt­be­ruf­lich selbst­stän­diger schrift­stel­le­ri­scher oder jour­na­lis­ti­scher Tätig­keit wird die Pau­schale auf 30 % der Betriebs­ein­nahmen aus dieser Tätig­keit, höchs­tens jedoch 3.600 € jähr­lich erhöht,
  • bei wis­sen­schaft­li­cher, künst­le­ri­scher oder schrift­stel­le­ri­scher Neben­tä­tig­keit (auch Vor­trags- oder neben­be­ruf­liche Lehr- und Prü­fungs­tä­tig­keit), wird die Pau­schale auf 25 % der Betriebs­ein­nahmen aus dieser Tätig­keit, höchs­tens jedoch 900 € jähr­lich erhöht. Dieser Höchst­be­trag von 900 € kann für alle Neben­tä­tig­keiten, die unter die Ver­ein­fa­chungs­re­ge­lung fallen, aber nur einmal gewährt werden.