Geschäfts­füh­rer­wechsel – Mel­dung durch den künf­tigen GmbH-Geschäfts­führer

Die Richter des Ober­lan­des­ge­richts Bran­den­burg hatten die Frage zu klären, ob der künf­tige Geschäfts­führer den Geschäfts­füh­rer­wechsel zur Ein­tra­gung in das Han­dels­re­gister wirksam anmelden kann, wenn er bei der Abgabe seiner Erklä­rung noch nicht Geschäfts­führer ist, die Erklä­rung aber zu einer Zeit bei dem Regis­ter­ge­richt ein­geht, zu der die Geschäfts­füh­rer­be­stel­lung inzwi­schen wirksam geworden ist.

Maß­geb­lich ist das all­ge­meine Recht der Stell­ver­tre­tung. Die Ver­tre­tungs­macht muss bei Abgabe der Erklä­rung gegeben sein. Eine Erklä­rung, die ohne Ver­tre­tungs­macht abge­geben wird, wirkt nicht für den Ver­tre­tenen und ist damit unwirksam.