Rei­se­ver­mitt­lungs­portal – Infor­ma­ti­ons­pflicht zum Tran­sit­visum

In einem vom Ober­lan­des­ge­richt Frank­furt a.M. (OLG) ent­schie­denen Fall ver­mit­telte eine Online-Buchungs­platt­form Pau­schal- und Ein­zel­rei­se­dienst­leis­tungen anderer Anbieter. Ver­trags­partner der Ver­brau­cher werden die von ihr ver­mit­telten Anbieter. Der Rei­se­ver­mittler infor­mierte die Ver­brau­cher auf seinem Portal aber nicht über evtl. not­wen­dige Durch­rei­se­au­tori­sie­rungen.

Findet ein Buchungs­pro­zess für eine Reise aus­schließ­lich über ein Ver­mitt­lungs­portal statt, ist der Ver­mittler ver­pflichtet, alle für die Aus­wahl­ent­schei­dung wesent­li­chen Infor­ma­tionen auf seinem Portal zur Ver­fü­gung zu stellen. Dazu zählt der Hin­weis auf eine etwaig erfor­der­liche Durch­rei­se­au­tori­sa­tion (hier: ESTA) im Fall eines Zwi­schen­stopps in einem Dritt­land (hier: USA). Das OLG hat ein Rei­se­ver­mitt­lungs­portal ver­pflichtet, es zu unter­lassen, der­ar­tige Rei­se­ver­mitt­lungen ohne Hin­weis anzu­bieten.

Der Durch­schnitts­ver­brau­cher benö­tigt jeden­falls einen pau­schalen Hin­weis auf ein mög­li­ches Erfor­dernis. So denkt er u.U. bei einer Flug­bu­chung mög­li­cher­weise an Visums­er­for­der­nisse im Ziel­land, nicht aber an Durch­rei­se­au­tori­sie­rungen für reine Zwi­schen­stopps.

Gerade die Durch­führ­bar­keit der Reise spielt bei der Aus­wahl und Ent­schei­dung für die eine oder andere Flug­route eine Rolle. Denn z.B. bei einem kurz­fris­tigen Rei­se­an­tritt ist es ihm ggf. unmög­lich, in der ver­blei­benden Zeit noch ein Durch­rei­se­visum zu bean­tragen. Auch die mit einem sol­chen Visum ver­bun­denen Kosten beein­flussen i.d.R. die Aus­wahl­ent­schei­dung.