Keine Mehr­kosten für ange­mes­senes Hand­ge­päck

Das Ober­lan­des­ge­richt Hamm (OLG) hatte sich mit der Frage zu befassen, ob Flug­ge­sell­schaften für übli­ches Hand­ge­päck zusätz­liche Gebühren ver­langen dürfen. In dem vom OLG ent­schie­denen Fall ging es um die Praxis einer Air­line, im Basis­tarif ledig­lich ein sehr kleines Hand­ge­päck­stück (hier: 40 x 30 x 20 cm) kos­ten­frei zuzu­lassen. Für grö­ßeres oder zusätz­li­ches Hand­ge­päck – etwa einen übli­chen Kabi­nen­koffer – mussten Flug­gäste einen Auf­preis zahlen.

Nach Auf­fas­sung des Gerichts ver­stößt eine solche Praxis gegen euro­päi­sches Recht. Ange­mes­senes Hand­ge­päck ist kein optio­naler Zusatz, son­dern ein unver­zicht­barer Bestand­teil der Beför­de­rung. Solange Gewicht und Größe in einem ver­nünf­tigen Rahmen bleiben und Sicher­heits­vor­gaben ein­ge­halten werden, darf hierfür kein geson­dertes Ent­gelt ver­langt werden. Die Beschrän­kung auf ein ein­ziges, sehr kleines Gepäck­stück ohne Auf­preis ist daher unzu­lässig. Flug­ge­sell­schaften sind ver­pflichtet, zumin­dest ein ange­mes­senes Hand­ge­päck­stück im Ticket­preis zu inklu­dieren.

Hin­weis: Die Air­line hat gegen das Urteil Ein­spruch ein­ge­legt.