Unbe­rech­tigte Kün­di­gung wegen Schrift­form­man­gels kann Scha­dens­er­satz aus­lösen

Ein Ver­mieter, der bei einem lang­fris­tigen Miet­ver­trag eine unbe­rech­tigte Kün­di­gung wegen eines behaup­teten Schrift­form­man­gels aus­spricht, kann sich scha­dens­er­satz­pflichtig machen, wenn der Mieter infolge der Kün­di­gung das Miet­ob­jekt räumt und zurück­gibt.

Im ent­schie­denen Fall hatte zwar der Ver­mieter zwei Groß­kanz­leien im Rahmen einer Due-Dili­gence-Prü­fung beim Erwerb des Anwe­sens ein­ge­schaltet, die die Kün­di­gung im Rahmen einer Plau­si­bi­li­täts­prü­fung als erfolg­ver­spre­chend bewer­teten. Dies ließ das Ver­schulden des Ver­mie­ters jedoch nicht ent­fallen.

Dem Mieter fällt bei einer Kün­di­gung des Ver­mie­ters regel­mäßig kein Mit­ver­schulden zur Last, auch wenn er das Miet­ob­jekt frei­willig räumt. Ein Mit­ver­schulden kommt nur in Betracht, wenn der Mieter die gebo­tene Sorg­falt außer Acht lässt, etwa wenn die Unwirk­sam­keit der Kün­di­gung für ihn ein­deutig erkennbar ist und nicht ledig­lich for­melle, beheb­bare Mängel vor­liegen. Je gewich­tiger die vom Ver­mieter ange­führten Kün­di­gungs­gründe erscheinen, desto weniger ist es dem Mieter zuzu­muten, sich auf eine Aus­ein­an­der­set­zung ein­zu­lassen oder einen Rechts­streit zu ris­kieren.