Bloßes Kauf­in­ter­esse recht­fer­tigt keine Grund­buch­ein­sicht

Nach der Grund­buch­ord­nung (GBO) ist jedem die Ein­sicht in das Grund­buch gestattet, der ein berech­tigtes Inter­esse dar­legt.

Im Januar 2026 bat ein Mann das Grund­buchamt um Mit­tei­lung der Eigen­tü­mer­kon­takt­daten zu einem durch Adresse bezeich­neten Haus mit der Begrün­dung, er hätte Inter­esse, das Haus zu kaufen. Das Amt teilte ihm jedoch mit, dass ein bloßes Kauf­in­ter­esse kein berech­tigtes Inter­esse im Sinne der GBO ist, und lehnte die Her­aus­gabe der Daten ab.

Das Ober­lan­des­ge­richt Mün­chen kam zu der Ent­schei­dung, dass das Amt die Her­aus­gabe der Daten zu Recht ablehnte. Das Gericht führte aus, dass für Kauf­in­ter­es­senten ein berech­tigtes Inter­esse im Sinne der GBO allen­falls nach Ein­tritt in Kauf­ver­hand­lungen mit dem Eigen­tümer besteht. Die Grund­buch­ein­sicht darf dagegen nicht dazu miss­braucht werden, den Namen des Eigen­tü­mers zu erfor­schen.

Ein berech­tigtes Inter­esse an der Grund­buch­ein­sicht besteht daher nicht für einen Kauf­in­ter­es­senten oder Nach­barn, der den Namen des Grund­stücks­ei­gen­tü­mers in Erfah­rung bringen möchte, um mit diesem wegen eines mög­li­chen Ver­kaufs des Grund­stücks Kon­takt auf­zu­nehmen.