Prü­fung eines Tes­ta­ments im Erb­schein­ver­fahren

Im Erb­schein­ver­fahren wird die Gül­tig­keit des Tes­ta­ments von Amts wegen geprüft. Soll ein Erb­schein erteilt werden, muss nicht nur der erb­recht­liche Cha­rakter der Erklä­rung fest­stehen, son­dern auch deren Echt­heit und Eigen­hän­dig­keit. Fehlt inso­fern die Über­zeu­gung des Gerichts, geht dies zulasten des­je­nigen, der Rechte aus der Urkunde her­leiten will. Im Zwei­fels­fall ist von Amts wegen ein schrift­ver­glei­chendes Gut­achten ein­zu­holen.

Da eine abso­lute Gewiss­heit der Echt­heit eines Tes­ta­ments im natur­wis­sen­schaft­li­chen Sinne fast nie zu errei­chen und die theo­re­ti­sche Mög­lich­keit des Gegen­teils der Tat­sache, die fest­ge­stellt werden soll, kaum aus­zu­schließen ist, genügt für die rich­ter­liche Über­zeu­gung ein für das prak­ti­sche Leben brauch­barer Grad von Gewiss­heit, der ver­nünf­tige Zweifel aus­schließt. Es reicht aus, wenn das Gericht keine „ver­nünf­tigen Zweifel“ an der Echt­heit des Tes­ta­ments hat, auch wenn ein Sach­ver­stän­diger in seinem wis­sen­schaft­lich begrün­deten Gut­achten im Hin­blick auf die objek­tiven Befund­lü­cken nur von einer weit über­wie­genden, ein­fa­chen oder hohen Wahr­schein­lich­keit der Urhe­ber­schaft des Erb­las­sers aus­ge­gangen ist.