Haf­tung bei Kol­li­sion nach Rot­licht­ver­stoß und Wen­de­ma­növer

In einem vom Ober­lan­des­ge­richt Frank­furt a. M. (OLG) ent­schie­denen Fall stritten sich die Par­teien um Scha­dens­er­satz­an­sprüche im Zusam­men­hang mit einem Ver­kehrs­un­fall. Ein Mann war mit einem Pkw in süd­li­cher Fahrt­rich­tung unter­wegs. Im Kreu­zungs­be­reich ord­nete er sich auf der Links­ab­bie­ger­spur hinter vier wei­teren Fahr­zeugen ein. Nachdem der Links­ab­bie­ger­pfeil auf Grün umge­schaltet hatte, fuhr er als fünftes und letztes Fahr­zeug in die Abzwei­gung ein. Zur selben Zeit näherte sich aus der ent­ge­gen­ge­setzten Fahrt­rich­tung ein Lini­enbus, der die Kreu­zung gera­deaus pas­sieren wollte. Dabei kam es zur Kol­li­sion mit dem abbie­genden Pkw. Die Beweis­auf­nahme hatte ergeben, dass für keinen der Betei­ligten der Unfall ein unab­wend­bares Ereignis war.

Zulasten des Bus­fah­rers ging die Tat­sache, dass die Ampel für den Bus unmit­telbar vor der Kol­li­sion seit mehr als 22 Sek. rot zeigte und er mit leicht über­höhter Geschwin­dig­keit fuhr. Zulasten des Pkw-Fah­rers ging, dass er sich unge­wöhn­lich lange im Kreu­zungs­be­reich auf­ge­halten hatte und unter Nut­zung der Links­ab­bie­ge­spur ein Wen­de­ma­növer beab­sich­tigte. Dadurch habe er sich infolge der gerin­geren Geschwin­dig­keit länger (9 Sek.) als üblich (4–4,5 Sek.) im Kreu­zungs­be­reich auf­ge­halten. Die Kol­li­sion mit dem für ihn sicht­baren Bus hätte er bei recht­zei­tiger Brem­sung ver­meiden können.

Eine Haf­tungs­ver­tei­lung von 4/​5 zulasten des Bus­fah­rers und 1/​5 zulasten des Pkw-Fah­rers war hier ange­messen, ent­schieden die Richter des OLG.