Vor­steu­er­abzug aus Anzah­lungen

Der Bun­des­fi­nanzhof (BFH) hatte über die Mög­lich­keit des Vor­steu­er­ab­zugs bei Anzah­lungs­rech­nungen zu ent­scheiden. Im vor­lie­genden Fall hatte die spä­tere Klä­gerin eine PV-Anlage zur Lie­fe­rung an einen Dritten bestellt, deren Mon­tage und Pacht der Ver­trags­partner der Klä­gerin über­nehmen sollte.

Sie erhielt vor einer Lie­fe­rung zwei Rech­nungen vom 22.12.2010, auf einer stand „Vor­kasse“, auf beiden Rech­nungen stand, dass das Rech­nungs­datum der Lie­fer­monat sei. Es befand sich ein Ver­weis auf die All­ge­meinen Geschäfts­be­din­gungen auf den Rech­nungen. Die spä­tere Klä­gerin, die in der Zwi­schen­zweit ein Unter­nehmen ange­meldet hatte, beglich zunächst die „Vorkasse“-Rechnung im Januar 2011 und erhielt sodann den Lie­fer­schein, wonach die Ware direkt an den Dritten aus­ge­lie­fert worden sei. Die zweite Rech­nung wurde im Dezember 2011 begli­chen. Par­allel zu diesen Vor­gängen schloss die Klä­gerin einen Tag vor der Über­wei­sung der ersten und einige Tage nach Über­wei­sung der zweiten Rech­nung den Pacht­ver­trag mit dem Dritten ab.

Im Juli 2011 zeigte die Klä­gerin dem Finanzamt die Auf­nahme einer wirt­schaft­li­chen Tätig­keit zum 1.1.2011 an. Die Besteue­rung erfolgte nach ver­ein­nahmten Ent­gelten. Sie reichte eine Umsatz­steu­er­vor­anmel­dung für den Monat Januar 2011 ein und machte beide Rech­nungen als Vor­steuer gel­tend. Das Finanzamt stimmte der Vor­anmel­dung nicht zu. In der Umsatz­steu­er­erklä­rung erklärte die Klä­gerin erneut die Vor­steuer aus den Rech­nungen und auch die Umsätze aus der Ver­pach­tung der PV-Anlage. Hiermit war das Finanzamt eben­falls nicht ein­ver­standen. Nach einer Außen­prü­fung ver­trat die Finanz­ver­wal­tung die Auf­fas­sung, dass die Klä­gerin man­gels Leis­tungs­bezug aus und Ver­fü­gungs­ge­walt über die PV-Anlage keinen Vor­steu­er­abzug gel­tend machen konnte. Der Pacht­ver­trag sei umsatz­steu­er­lich ohne Bedeu­tung. Hier­gegen legte die Klä­gerin Ein­spruch ein und erhob sodann Klage. Das Finanz­ge­richt (FG) gab der Klage teil­weise statt.

Wäh­rend des Ein­spruchs­ver­fah­rens waren die Geschäfts­partner der Klä­gerin wegen eines Schnee­ball­sys­tems und gewerbs­mä­ßigen Ban­den­be­trugs ver­ur­teilt worden. Tat­säch­lich waren weniger PV-Anlagen gebaut worden als das Anla­ge­mo­dell erfor­dert hätte. Auch seien die Anleger über die Höhe der tat­säch­lich erziel­baren Ein­spei­se­ver­gü­tungen getäuscht worden, denn die Anlage der Klä­gerin wurde tat­säch­lich nie gebaut.

Das FG ver­trat danach die Auf­fas­sung, dass (nur) eine ord­nungs­ge­mäße Vor­aus­zah­lungs­rech­nung vor­liege, woraus der Klä­gerin ein Vor­steu­er­abzug zustehe.

Beide Par­teien legten Revi­sion beim BFH ein. Dieser ent­schied, dass der Begriff „Vor­kasse“ auf einer Anzah­lungs­rech­nung für den Vor­steu­er­abzug nicht zwin­gend erfor­der­lich sei. Soweit die Klä­gerin hier davon aus­gehen durfte, dass die ver­trag­lich zuge­si­cherte Leis­tung zukünftig erbracht werde, stehe ihr auch der Vor­steu­er­abzug zu. Hierbei kommt es darauf an, ob die Klä­gerin zum Zeit­punkt der Zah­lung ernst­haft von einer spä­teren Leis­tungs­aus­füh­rung aus­gehen konnte. Das sah das Gericht bei der ersten Rech­nung als gegeben an. In Bezug auf die zweite Rech­nung erfolgte eine Zurück­ver­wei­sung an das erst­in­stanz­liche FG. Dieses soll fest­stellen, ob die Klä­gerin zum Zeit­punkt der Zah­lung noch von einer Leis­tung des Ver­trags­part­ners aus­gehen durfte.