Abfin­dung in Raten für leb­zei­tigen Pflicht­teils­ver­zicht ist nicht steu­erbar

Der Bun­des­fi­nanzhof hat mit Urteil vom 20.1.2026 ent­schieden, dass auch eine in Raten gezahlte Abfin­dung für leb­zei­tige Pflicht­teils- und Pflicht­teils­er­gän­zungs­an­sprüche im Rahmen der Ein­kom­men­be­steue­rung nicht steu­erbar ist. Dies gilt bei einer Raten­zah­lung auch für einen tat­säch­li­chen oder ver­meint­li­chen Zins­an­teil.

Die Klä­gerin hatte per nota­ri­ellem Schen­kungs- und Über­tra­gungs­ver­trag gegen­über ihren Eltern auf künf­tige Pflicht­teils- und Pflicht­teils­er­gän­zungs­an­sprüche im Zusam­men­hang mit der Über­tra­gung von Fami­li­en­ver­mögen auf ihren Bruder ver­zichtet. Sie hatte bereits über 10 Jahre zuvor im Wege vor­weg­ge­nom­mener Erb­folge Gesell­schafts­an­teile erhalten, die ins­ge­samt einen gerin­geren Wert hatten, als das jetzt dem Bruder von den Eltern Zuge­wen­dete

Im Gegenzug erhielt die Klä­gerin nun für den wei­ter­ge­henden Ver­zicht ein sog. Gleich­stel­lungs­geld. Dieses wurde in zwei Raten von den Eltern an die Klä­gerin gezahlt. Das Finanzamt war der Auf­fas­sung, dass die zweite Zah­lung wegen der zeit­li­chen Stre­ckung einen Zins­an­teil ent­halte, der als Ein­künfte aus Kapi­tal­ver­mögen im Rahmen der Ein­kom­men­be­steue­rung steu­er­pflichtig sei. Dem schloss sich das erst­in­stanz­liche hes­si­sche Finanz­ge­richt an.

In zweiter Instanz gab der BFH der Klä­gerin in der Sache Recht. Weder ist die Zah­lung ins­ge­samt ein­kom­men­steu­erbar noch ist hierin ein steu­er­pflich­tiger Zins­an­teil ent­halten. Dies begrün­dete der BFH damit, dass ein Ver­zicht auf einen mög­li­chen Pflicht­teil oder eine Pflicht­teils­er­gän­zung zu Leb­zeiten des bzw. der Erb­lasser, also vor dem tat­säch­li­chen Erb­fall, keinen steu­er­li­chen Ver­zicht dar­stelle, son­dern ledig­lich den Ver­zicht auf eine Erwerbs­chance. Die Gewäh­rung einer Raten­zah­lung stelle somit auch keine Kapi­tal­über­las­sung dar, son­dern eine erb­recht­lich ver­an­lasste Abfin­dungs­zah­lung, die nicht in einen Kapital- und Zins­an­teil auf­ge­spalten werden könne.

Der­ar­tige Abfin­dungs­zah­lungen können der Schen­kung­steuer unter­liegen, aber nicht zugleich ein­kom­men­steu­erbar sein. Auch eine Qua­li­fi­zie­rung als sons­tige Ein­kunftsart fällt nach Auf­fas­sung des BFH aus, da es an einer steu­er­baren Erwerbs­tä­tig­keit oder einer sons­tigen Leis­tung im Sinne des Ein­kom­men­steu­er­rechts fehlt.

Da das erst­in­stanz­liche FG zudem einen for­mellen Fehler begangen hatte, konnte der BFH auch in der Sache ent­scheiden und musste nicht zurück­ver­weisen.