Keine Geschäfts­ver­äu­ße­rung im Ganzen bei Fort­set­zung der Tätig­keit

Der Bun­des­fi­nanzhof (BFH) hatte in zwei Par­al­lel­ver­fahren vom 13.11.2025 jeweils dar­über zu befinden, ob die Ver­äu­ße­rung von Teil­an­lagen eines Solar­parks an meh­rere Erwerber keine Geschäfts­ver­äu­ße­rung im Ganzen dar­stellt, wenn der Ver­äu­ßerer wei­terhin der Anla­gen­be­treiber bleibt und auch den Strom wei­terhin selbst ein­speist und die EEG-Ver­gü­tung hierfür erhält. Dann wären die Umsätze aus der Ver­äu­ße­rung umsatz­steu­er­pflichtig.

So sah es die Finanz­ver­wal­tung nach einer Außen­prü­fung, und zwar in beiden Ver­fahren. In einem der Ver­fahren wurden zehn Teil­an­lagen an ver­schie­dene ein­zelne Erwerber ver­äu­ßert, in dem wei­teren Ver­fahren ledig­lich fünf. In beiden Ver­fahren ent­schied die Finanz­ver­wal­tung gleich. Dem schloss sich das erst­in­stanz­liche Finanz­ge­richt an, ebenso der BFH. Die Revi­sion wurde zurück­ge­wiesen. Der BFH war der Auf­fas­sung, dass die stück­weise Ver­äu­ße­rung an meh­rere Erwerber bei gleich­zei­tiger Fort­set­zung des Betriebes durch den Ver­äu­ßerer keine Ver­äu­ße­rung im Ganzen dar­stellen könne und daher umsatz­steu­er­pflichtig sei.