Lärm­schutz-Aus­nahme für Public Vie­wing bei Fuß­ball-WM

Der Bun­desrat hat am 8.5.2026 einer Regie­rungs­ver­ord­nung zuge­stimmt, die befris­tete Aus­nahmen vom Lärm­schutz für das sog. Public Vie­wing vor­sieht. Damit sind bei der anste­henden Fuß­ball-WM öffent­liche Live­über­tra­gungen unter freiem Himmel bis spät in die Nacht mög­lich. Die Aus­nah­me­ver­ord­nung eröffnet den zustän­digen kom­mu­nalen Geneh­mi­gungs­be­hörden für einige Wochen zusätz­liche Mög­lich­keiten, Public Vie­wing-Ver­an­stal­tungen trotz bestehender Ein­schrän­kungen zu geneh­migen. Dabei sollen sie im Rahmen ihrer Ent­schei­dungen das öffent­liche Inter­esse an Live­über­tra­gungen gegen die Belange des Anwoh­ner­schutzes abwägen – ins­be­son­dere bei Spielen mit spätem Anpfiff. Die Ver­ord­nung gilt bis zum 31.7.2026.

Anmer­kung: Findet das Public Vie­wing im Rahmen einer pri­vaten Ver­an­stal­tung statt (z. B. auf der Ter­rasse), gelten die Immis­si­ons­schutz­vor­schriften der Länder.