Flug­ver­spä­tung – Flug­ge­sell­schaft trägt Ver­ant­wor­tung bei eigener Ent­schei­dung

Nach der EU-Flug­gast­rechte-Ver­ord­nung haben Rei­sende einen Anspruch auf Ent­schä­di­gung, wenn sie ihren Zielort mit einer Ver­spä­tung von 3 Stunden oder mehr errei­chen, sofern die Ver­spä­tung nicht durch außer­ge­wöhn­liche Umstände ver­ur­sacht wurde.

Der Euro­päi­sche Gerichtshof hat hierzu klar­ge­stellt, dass sich eine Flug­ge­sell­schaft nicht auf außer­ge­wöhn­liche Umstände eines vor­he­rigen Fluges berufen kann, wenn die Ver­spä­tung des spä­teren Fluges maß­geb­lich auf einer eigenen Ent­schei­dung beruht. Dies gilt ins­be­son­dere dann, wenn das Unter­nehmen frei­willig beschließt, auf ver­spä­tete Pas­sa­giere zu warten. Etwas anderes kann nur gelten, wenn die Ent­schei­dung zwin­gend war, etwa auf­grund einer recht­li­chen Ver­pflich­tung.

Im zugrunde lie­genden Fall kam es infolge von Ver­zö­ge­rungen an der Sicher­heits­kon­trolle zu Ver­spä­tungen bei einem frü­heren Flug. Die Flug­ge­sell­schaft ent­schied, auf betrof­fene Pas­sa­giere zu warten und orga­ni­sierte anschlie­ßend die wei­teren Flüge neu. Der streit­ge­gen­ständ­liche Flug erreichte sein Ziel mit mehr als 3 Stunden Ver­spä­tung.