Glas­fa­ser­ver­trag – Ver­trags­lauf­zeit beginnt bei Abschluss, nicht bei Anschluss

In der Praxis bieten viele Glas­fa­ser­an­bieter Ver­träge mit einer Min­dest­lauf­zeit von 2 Jahren an. Die Ver­trags­lauf­zeit beginnt dabei häufig nach der Been­di­gung des Aus­baus, also erst mit der Frei­schal­tung des Glas­fa­ser­an­schusses. Das hat zur Folge, dass sich der Kün­di­gungs­zei­tunkt für die Kunden durch den spä­teren Beginn der Min­dest­ver­trags­lauf­zeit nach hinten ver­schiebt. Dagegen klagte die Ver­brau­cher­zen­trale NRW vor dem Bun­des­ge­richtshof (BGH) und bekam Recht.

Nach dem Bür­ger­li­chen Gesetz­buch dürfen bei Ver­trägen über regel­mäßig wie­der­keh­rende Leis­tungen oder Lie­fe­rungen die All­ge­meinen Geschäfts­be­din­gungen Kunden nicht länger als 2 Jahre an einen Ver­trag binden. Eine län­gere feste Ver­trags­lauf­zeit ist unwirksam. Mit seinem Urteil v. 8.1.2026 stellte der BGH nun klar, dass die Ver­trags­lauf­zeit im Sinne dieser Vor­schrift mit dem Ver­trags­ab­schluss und nicht erst im Zeit­punkt der Leis­tungs­er­brin­gung beginnt.