Kün­di­gungs­schutz bei Eltern­zeit gilt vor jedem Eltern­zeit­ab­schnitt

Im Bun­des­el­tern­geld- und Eltern­zeit­ge­setz (BEEG) ist gere­gelt, dass der Arbeit­geber das Arbeits­ver­hältnis ab dem Zeit­punkt, von dem an Eltern­zeit ver­langt worden ist, nicht kün­digen darf. Dieser Kün­di­gungs­schutz beginnt frü­hes­tens 8 Wochen vor Beginn einer Eltern­zeit bis zum voll­endeten 3. Lebens­jahr des Kindes.

Arbeit­nehmer, die Eltern­zeit in Anspruch nehmen und diese Eltern­zeit in meh­rere Zeit­ab­schnitte auf­teilen, können sich vor jedem Zeit­ab­schnitt auf den o. g. vor­wir­kenden beson­deren Kün­di­gungs­schutz des BEEG berufen. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeit­nehmer meh­rere Eltern­zeit­ab­schnitte mit nur einem Schreiben ver­langt. Zu dieser Ent­schei­dung kamen die Richter des Bun­des­ar­beits­ge­richts in ihrem Urteil v. 18.6.2026.