Arbeits­zeugnis muss Geschäfts­stan­dards ent­spre­chen

Grund­sätz­lich hat ein Arbeit­nehmer bei Been­di­gung eines Arbeits­ver­hält­nisses Anspruch auf ein schrift­li­ches Zeugnis. Das Zeugnis muss min­des­tens Angaben zu Art und Dauer der Tätig­keit (ein­fa­ches Zeugnis) ent­halten. Der Arbeit­nehmer kann aber auch ver­langen, dass sich die Angaben dar­über hinaus auf Leis­tung und Ver­halten im Arbeits­ver­hältnis (qua­li­fi­ziertes Zeugnis) erstre­cken.

In einem vom Lan­des­ar­beits­ge­richt Hamm (LAG) ent­schie­denen Fall hatten sich Arbeit­geber und Arbeit­nehmer in einem vor einem Arbeits­ge­richt geschlos­senen Ver­gleich auf ein qua­li­fi­ziertes Arbeits­zeugnis mit der Leis­tungs- und Füh­rungs­be­ur­tei­lung „sehr gut“ geei­nigt. Der Arbeit­geber stellte das ver­ein­barte Zeugnis zwar aus, ver­wen­dete dafür jedoch ledig­lich neu­trales Papier ohne Fir­men­brief­kopf.

Das LAG kam zu der Ent­schei­dung, dass der Arbeit­geber hier den Zeug­nis­an­spruch des Arbeit­neh­mers nicht erfüllt hatte. Ein Arbeits­zeugnis muss in for­maler Hin­sicht die im Geschäfts­leben übli­chen Min­dest­an­for­de­rungen erfüllen. Dazu gehört, dass das Arbeits­zeugnis einen ord­nungs­ge­mäßen Brief­kopf auf­weist, aus dem Name und Anschrift des Aus­stel­lers her­vor­gehen. Ferner ist das Zeugnis auf Fir­men­brief­pa­pier aus­zu­stellen, wenn der Arbeit­geber sol­ches besitzt und es im Geschäfts­leben benutzt.