Erneute Kün­di­gung wegen Lüge im Kün­di­gungs­schutz­pro­zess

Grund­sätz­lich kann ein Arbeit­geber eine erneute Kün­di­gung nicht auf die­selben Kün­di­gungs­gründe stützen, die er bereits in einem vor­he­rigen Kün­di­gungs­schutz­ver­fahren zur Recht­fer­ti­gung einer vor­an­ge­gan­genen Kün­di­gung ein­ge­bracht hat. Das gilt beson­ders dann, wenn der Klage statt­ge­geben worden ist und die Gründe in diesem ersten Kün­di­gungs­schutz­pro­zess mate­riell geprüft worden sind. Der Arbeit­geber kann also nur dann ein wei­teres Mal kün­digen, wenn er andere Kün­di­gungs­gründe gel­tend macht, wenn sich also der Sach­ver­halt wesent­lich geän­dert hat und damit ein neuer Kün­di­gungs­tat­be­stand vor­liegt.

Eine vom Arbeit­nehmer zu Pro­to­koll erklärte Lüge im ersten Kün­di­gungs­schutz­pro­zess kann in diesem Sinne jedoch einen neuen Kün­di­gungs­tat­be­stand dar­stellen. Lügen, also bewusst wahr­heits­wid­rige Erklä­rungen, die ein Arbeit­nehmer in einem Rechts­streit dem Arbeit­geber gegen­über abgibt, weil er befürchtet, mit wahr­heits­ge­mäßen Angaben den Pro­zess nicht gewinnen zu können, können sogar geeignet sein, eine frist­lose Kün­di­gung zu recht­fer­tigen. Denn durch den bewusst fal­schen Vor­trag mit dem Ziel, sich einen Vor­teil im Rechts­streit mit dem Arbeit­geber zu ver­schaffen, wird in erheb­li­cher Weise die auch im gekün­digten Arbeits­ver­hältnis bestehende Pflicht zur Rück­sicht­nahme auf die Inter­essen der Arbeit­ge­berin ver­letzt. Keine Rolle spielt, ob der wahr­heits­wid­rige Vor­trag letzt­lich für das Gericht ent­schei­dungs­er­heb­lich ist. Aus­rei­chend ist, dass er es hätte sein können.