Brand­schutz geht vor Bestands­schutz

In der Regel genießen Gebäude, die auf­grund einer wirk­samen Bau­ge­neh­mi­gung errichtet wurden und dieser ent­spre­chen, Bestands­schutz. In einem Fall aus der Praxis wurde jedoch einem Haus­ei­gen­tümer per Ver­fü­gung auf­ge­geben, zur Siche­rung des zweiten Ret­tungs­wegs für rück­wärtig gele­gene Wohn­ein­heiten ein Schnell­bau­ge­rüst mit innen­lie­gendem Lei­ter­gang zu errichten und bis zur Auf­he­bung der Anord­nung zu belassen. Der Eigen­tümer wandte ein, der Bestands­schutz seines Gebäudes dränge das Inter­esse am Brand­schutz zurück, für ord­nungs­gemäß geneh­migte Gebäude dürften grund­sätz­lich keine nach­träg­li­chen zusätz­li­chen Brand­schutz­an­for­de­rungen gestellt werden. Vor Gericht hatte er damit keinen Erfolg.

Auch dann, wenn ein Gebäude durch eine gül­tige Bau­ge­neh­mi­gung gedeckt ist, ist eine auf Gefah­ren­be­sei­ti­gung gerich­tete Ord­nungs­ver­fü­gung grund­sätz­lich mög­lich, ins­be­son­dere wenn sie – wie hier – dem Schutz von Leben und Gesund­heit von Men­schen im jeder­zeit mög­li­chen Brand­fall dient. Dem öffent­li­chen Inter­esse an der Mini­mie­rung von Brand­ri­siken und der damit bezweckten Ver­mei­dung von Schäden an Leben und Gesund­heit der Bewohner von Gebäuden kommt grund­sätz­lich ein höheres Gewicht zu als finan­zi­ellen Inter­essen des betrof­fenen Eigen­tü­mers.