Anspruch auf Einbau eines Klima-Split­ge­räts

In dem Fall aus der Praxis hatten Woh­nungs­ei­gen­tümer auf einer Eigen­tü­mer­ver­samm­lung bean­tragt, ihnen den Einbau eines Klima-Split­ge­räts auf dem zu ihrer Woh­nung gehö­renden Balkon zu gestatten. Dieser Antrag fand jedoch keine Mehr­heit. Dar­aufhin zogen die Eigen­tümer vor Gericht. Der BGH hat dazu ent­schieden, dass ein Woh­nungs­ei­gen­tümer von der WEG grund­sätz­lich die Gestat­tung des Ein­baus eines Klima-Split­ge­räts auf seinem Balkon ver­langen kann.

Da für die Instal­la­tion des Geräts die Fas­sade durch­bohrt werden musste, han­delte es sich um eine bau­liche Ver­än­de­rung des gemein­schaft­li­chen Eigen­tums, die der Gestat­tung durch Beschluss der WEG bedurfte. Zwar gehören Klima-Split­ge­räte nicht zu den gesetz­lich beson­ders pri­vi­le­gierten bau­li­chen Ver­än­de­rungen. Den­noch kann ein Anspruch auf Zustim­mung bestehen, wenn andere Woh­nungs­ei­gen­tümer durch die Maß­nahme nicht über das bei einem geord­neten Zusam­men­leben unver­meid­liche Maß hinaus beein­träch­tigt werden. Dabei können selbst Ein­griffe in die Bau­sub­stanz wie Fas­sa­den­durch­brüche zulässig sein, wenn sie sach­ge­recht geplant und fach­ge­recht aus­ge­führt werden.

Bedenken wegen mög­li­cher spä­terer Geräusch­be­läs­ti­gungen durch die Kli­ma­an­lage rei­chen grund­sätz­lich nicht aus, um den Einbau von vorn­herein abzu­lehnen. Etwas anderes gilt, wenn bereits vor der Instal­la­tion fest­steht, dass das Gerät zu unzu­mut­baren Beein­träch­ti­gungen anderer Woh­nungs­ei­gen­tümer führen wird. Ob tat­säch­lich stö­rende Geräu­sche ent­stehen, hängt ins­be­son­dere von der spä­teren Nut­zung ab und kann des­halb grund­sätz­lich erst nach dem Einbau beur­teilt werden.

Im kon­kreten Fall durfte das Klima-Split­gerät daher auf dem Balkon ein­ge­baut werden. Anhalts­punkte für eine unzu­mut­bare Beein­träch­ti­gung der übrigen Woh­nungs­ei­gen­tümer bestanden nicht.