Gemein­schaft­li­ches Tes­ta­ment – Mit­un­ter­zeich­nung setzt Kenntnis des Inhalts voraus

Grund­sätz­lich können Ehe­gatten ein gemein­schaft­li­ches Tes­ta­ment errichten, ohne dass beide den gesamten Text eigen­händig ver­fassen müssen. Dabei genügt es, wenn ein Ehe­gatte die gemein­schaft­liche Erklä­rung hand­schrift­lich nie­der­schreibt und der andere sie eigen­händig mit­un­ter­zeichnet. Der mit­un­ter­zeich­nende Ehe­gatte soll hierbei auch angeben, zu wel­cher Zeit (Tag, Monat und Jahr) und an wel­chem Orte er seine Unter­schrift bei­gefügt hat.

Der mit­un­ter­zeich­nende Ehe­partner muss jedoch den Inhalt der schrift­lich nie­der­ge­legten Erklä­rung kennen und sich diesen als eigenen letzten Willen zu eigen machen. Vor­aus­set­zung dafür ist grund­sätz­lich, dass er die Erklä­rung vor der Unter­zeich­nung lesen und ihren Inhalt erfassen kann.

Eine vor­he­rige münd­liche Ver­stän­di­gung der Ehe­gatten über die gewünschte Ver­tei­lung des Nach­lasses kann dies nicht ohne Wei­teres ersetzen. Ent­schei­dend ist, dass sich die Zustim­mung des mit­un­ter­zeich­nenden Ehe­part­ners auf den kon­kret nie­der­ge­schrie­benen Inhalt des Tes­ta­ments bezieht.

Bestehen Zweifel daran, ob der Ehe­partner den Text vor seiner Unter­schrift über­haupt lesen oder zur Kenntnis nehmen konnte, führt dies gege­be­nen­falls zur Unwirk­sam­keit des gemein­schaft­li­chen Tes­ta­ments. Das kann ins­be­son­dere dann Bedeu­tung haben, wenn die betref­fende Person auf­grund ihres Gesund­heits­zu­stands, kör­per­li­cher Ein­schrän­kungen oder einer ein­ge­schränkten Seh­fä­hig­keit nicht ohne Wei­teres in der Lage war, den Tes­ta­mentstext wahr­zu­nehmen.

Diese Anfor­de­rungen hat das Bran­den­bur­gi­sche Ober­lan­des­ge­richt in einer Ent­schei­dung vom 10.2.2026 her­vor­ge­hoben.