E‑Rechnung: Was Unter­nehmen ab 1.1.2027 wissen müssen

Am 1.1.2025 ist die E‑Rechnungspflicht zwi­schen in Deutsch­land ansäs­sigen Unter­nehmen im B2B-Bereich mit Über­gangs­re­ge­lungen bis zum 31.12.2027 in Kraft getreten: Der Emp­fang, die Ver­ar­bei­tung und Auf­be­wah­rung von E‑Rechnungen ist für sämt­liche Unter­nehmen seit dem 1.1.2025 Pflicht. Die Über­gangs­re­ge­lung betrifft ledig­lich das Aus­stellen und Ver­senden von E‑Rechnungen.

Zum 1.1.2027 beginnt bei der E‑Rechnung die ent­schei­dende zweite Stufe für umsatz­steu­er­pflich­tige Unter­nehmen im Rahmen der B2B-Umsätze ab 800.000 € Gesamt­um­satz des Rech­nungs­aus­stel­lers im Kalen­der­jahr 2026. Dieser muss E‑Rechnungen im X‑Rech­nungs- oder ZUGFeRD-Format oder in sons­tiger zuläs­siger Aus­ge­stal­tung erstellen. Eine ein­fache PDF-Datei reicht grund­sätz­lich nicht mehr.

Hat der­selbe Unter­nehmer 2026 dagegen nur 600.000 € Gesamt­um­satz, darf er für seine 2027 aus­ge­führten Umsätze auf­grund der Über­gangs­re­ge­lung noch bis 31.12.2027 eine Papier­rech­nung bzw. – mit Zustim­mung des Emp­fän­gers – bei­spiels­weise eine PDF-Rech­nung ver­wenden.

Für Klein­un­ter­nehmer gilt abwei­chend von den genannten Rege­lungen Fol­gendes:

Klein­un­ter­nehmer müssen seit 1.1.2025 E‑Rechnungen emp­fangen, ver­ar­beiten und auf­be­wahren können. Der Ver­sand von E‑Rechnungen ist für Klein­un­ter­nehmer nicht ver­pflich­tend. Diese dürfen also neben der Papier­rech­nung auch wei­terhin PDF-Rech­nungen aus­stellen. Die frei­wil­lige Ver­sen­dung von E‑Rechnungen ist aller­dings mög­lich.

Auch bei Klein­be­trags­rech­nungen bis 250 €, steu­er­freien Umsätzen sowie ins­ge­samt bei Rech­nungen an End­ver­brau­cher ist die E‑Rechnung nicht ver­pflich­tend.

Zusam­men­fas­send gilt Fol­gendes:

Zeit­plan im Über­blick

2025 – 2026 Über­gangs­re­ge­lung für alle Rech­nungs­aus­steller
2027 E‑Rechnungspflicht für Rech­nungs­aus­steller mit mehr als 800.000 € Vor­jah­res­um­satz
2028 E‑Rechnungspflicht für alle betrof­fenen inlän­di­schen B2B-Umsätze (Aus­nahme: Klein­un­ter­nehmer)

Wichtig: Unter­nehmen, die zu den jeweils für sie gel­tenden Stich­tagen nicht ord­nungs­gemäß E‑Rechnungen emp­fangen, ver­ar­beiten, auf­be­wahren und ver­senden können, eröffnen der Finanz­ver­wal­tung die Mög­lich­keit, Umsätze zu schätzen, den Vor­steu­er­abzug zu ver­sagen oder Buß­gelder ver­hängen zu lassen!

Es ist geplant, die Auf­be­wah­rungs­frist für alle Unter­nehmen von 10 Jahren auf 15 Jahre zu ver­län­gern. Ob die Umset­zung noch für 2027 erfolgt, ist noch nicht bekannt.