Steu­er­be­scheide werden ab 1.1.2027 digital bekannt gegeben

Das Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­rium hat mit Schreiben vom 13.8.2026 eine wich­tige Ände­rung bei der digi­talen Bekannt­gabe von Steu­er­be­scheiden bekannt­ge­geben. Diese soll ab 1.1.2027 zum Regel­fall werden.

Bei einem aktiven ELSTER-Nut­zer­konto ist grund­sätz­lich keine aus­drück­liche Ein­wil­li­gung für die digi­tale Bescheid­be­kannt­gabe mehr erfor­der­lich. Wer wei­terhin Papier möchte, muss die pos­ta­li­sche Bekannt­gabe bean­tragen. Auch für die digi­tale Bescheid­be­kannt­gabe gilt dann die vier­tä­gige Frist für die Bekannt­ga­be­fik­tion. Es kommt also nicht darauf an, wann der Steu­er­pflich­tige das ELSTER-Post­fach tat­säch­lich öffnet oder den Bescheid her­un­ter­lädt. Die Finanz­ver­wal­tung muss die abruf­be­rech­tigte Person am Tag der Bereit­stel­lung elek­tro­nisch dar­über infor­mieren, dass ein Ver­wal­tungsakt zum Abruf bereit­steht. Diese Benach­rich­ti­gung hat aber nur noch Hin­weis­funk­tion. Sie ist nicht mehr der Anknüp­fungs­punkt für die Bekannt­ga­be­fik­tion.

Für den Steu­er­be­rater ist die Ände­rung beson­ders rele­vant, denn wenn der Finanz­ver­wal­tung vom Berater eine elek­tro­nisch über­mit­telte Voll­macht nebst Emp­fangs­voll­macht vor­liegt, kann der Bescheid dem Steu­er­be­rater zur Ver­fü­gung gestellt werden. Diese Vor­schrift ist eine „Soll-Vor­schrift“. Steu­er­pflich­tige, die den Bescheid direkt erhalten, müssen diesen unmit­telbar an den Steu­er­be­rater wei­ter­leiten, da die Ein­spruchs­frist gleich­wohl zu laufen beginnt und der Steu­er­pflich­tige sich nicht darauf ver­lassen darf, dass der Steu­er­be­rater den Bescheid eben­falls erhalten hat.

Für das Jahr 2026 galt noch eine Über­gangs­phase. Ab 2027 darf der Steu­er­be­rater auch nicht mehr darauf ver­trauen, dass Bescheide pos­ta­lisch bei ihm oder dem Man­danten ein­gehen. Steu­er­pflich­tige, die ihrem Steu­er­be­rater keine Bekannt­ga­be­voll­macht erteilt haben, müssen immer selbst dafür sorgen, dass Steu­er­be­scheide an den Steu­er­be­rater wei­ter­ge­leitet werden.

Zusam­men­fas­sung der Jahre 2026 – 2027:

Zeit­raum Rege­lung
bis 31.12.2026 elek­tro­ni­sche Bekannt­gabe setzt grund­sätz­lich voraus, dass der Steu­er­pflich­tige bzw. sein Emp­fangs­be­voll­mäch­tigter bereits zuge­stimmt hat
ab 1.1.2027 die elek­tro­ni­sche Bekannt­gabe wird ins­be­son­dere bei elek­tro­nisch ein­ge­reichten Steu­er­erklä­rungen zum Regel­fall
aktives ELSTER-Konto Bescheid kann ohne erneute aus­drück­liche Ein­wil­li­gung elek­tro­nisch bereit­ge­stellt werden
kein aktives ELSTER-Konto grund­sätz­lich wei­terhin pos­ta­li­sche Bekannt­gabe
Papier gewünscht Steu­er­pflich­tiger kann eine ein­ma­lige oder dau­er­hafte pos­ta­li­sche Bekannt­gabe bean­tragen

Für steu­er­lich bera­tene Steu­er­pflich­tige bedeutet dies:

  1.  Steu­er­be­scheide können ab 2027 grund­sätz­lich digital statt per Brief­post bekannt gegeben werden.
  2. Ein digital bereit­ge­stellter Bescheid gilt bereits vier Tage nach Bereit­stel­lung als bekannt gegeben.
  3. Ein Nicht­öffnen des Doku­ments ver­hin­dert grund­sätz­lich nicht den Frist­be­ginn.
  4. Man­danten ohne Bekannt­ga­be­voll­macht müssen elek­tro­ni­sche Bescheide gege­be­nen­falls selbst über­wa­chen und der Kanzlei unver­züg­lich über­mit­teln.