Eltern­bei­träge an Schul­för­der­verein als Schul­geld

Besucht ein Kind eine kos­ten­pflich­tige Pri­vat­schule oder Schule in freier Trä­ger­schaft, die staat­lich aner­kannt ist und zu einem all­ge­meinen oder beruf­li­chen Schul­ab­schluss führt, so können die Eltern 30 % des gezahlten Schul­geldes, maximal aber 5.000 € pro Jahr als Son­der­aus­gaben im Rahmen der Ein­kom­men­steu­er­erklä­rung steu­er­min­dernd gel­tend machen.

Nun hat der Bun­des­fi­nanzhof (BFH) am 3.6.2026 im Rahmen der Revi­sion ent­schieden, dass diese Abzugs­mög­lich­keit unter bestimmten Vor­aus­set­zungen auch gegeben sein k, wenn die Zah­lung nicht direkt an die Schule, son­dern an deren För­der­verein geleistet wird. Dies hatte das Finanz­ge­richt Münster in der ersten Instanz ebenso gesehen, wogegen das Finanzamt Revi­sion ein­ge­legt hatte.

Der BFH hat ent­schieden, dass Zah­lungen an den För­der­verein der Schule des Kindes, der die Zah­lung an die Schule wei­ter­leitet, als abzugs­fä­higes Schul­geld aner­kannt werden können, wenn bei wirt­schaft­li­cher Betrach­tungs­weise die Auf­wen­dungen als Ent­gelt für den Schul­be­such ange­sehen werden können. Hierbei muss der Steu­er­pflich­tige nach­weisen, dass der För­der­verein die Zah­lungen aus­schließ­lich für den Zweck des Schul­be­suchs an die Schule wei­ter­ge­geben hat und diese das Geld auch aus­schließ­lich dafür und nicht für andere Zwecke wie z. B. Klas­sen­fahrten, Lehr­bü­cher etc. ver­wendet hat. Dies ist jedoch nur dann erfor­der­lich, wenn durch die Sat­zung des För­der­ver­eins nicht ohnehin bereits die Ver­wen­dung der Eltern­bei­träge ent­spre­chend sicher­ge­stellt ist.