BFH: Zeit­punkt des Ablaufs der Spe­ku­la­ti­ons­frist bei pri­vatem Immo­bi­li­en­ver­kauf

Der Bun­des­fi­nanzhof (BFH) hat am 18.6.2026 seine stän­dige Recht­spre­chung zur Spe­ku­la­ti­ons­steuer bestä­tigt. Bei Anschaf­fung und Ver­äu­ße­rung einer pri­vaten Immo­bilie kommt es für die Zehn­jah­res­frist i. d. R. auf den Zeit­punkt des Kauf- bzw. Ver­kaufs­ver­tragab­schlusses an. Das Errei­chen der Zehn­jah­res­frist kann Vor­aus­set­zung für eine steu­er­freie Ver­äu­ße­rung sein, die Unter­schrei­tung kann zu einem steu­er­pflich­tigen pri­vaten Ver­äu­ße­rungs­ge­schäft führen.

Der Beschluss ent­hält eine Prä­zi­sie­rung, dass nicht in jedem denk­baren Fall allein die Unter­zeich­nung eines Ver­trages aus­rei­chend ist. Ent­schei­dend ist, dass beide Ver­trags­par­teien bin­dende Ver­trags­er­klä­rungen abgeben wollen und das ein­sei­tige Lösen vom Ver­trag nicht mehr mög­lich ist. Dies ist dann i. d. R. der Zeit­punkt der Eini­gung. Sind zu diesem Zeit­punkt aber noch nicht alle Ver­trags­par­teien recht­lich gebunden, so kommt es auf das spä­tere Ereignis an, durch wel­ches die Bin­dungs­wir­kung ent­steht.

Ent­schei­dend ist aus­drück­lich nicht der Besitz­über­gang oder der Über­gang des wirt­schaft­li­chen Eigen­tums, die Grund­buch­ein­tra­gung oder der Über­gang von Nutzen und Lasten, denn diese Zeit­punkte können von den Par­teien ggf. durch Ver­trags­ge­stal­tung beein­flusst werden. Hier­durch kann nach Auf­fas­sung des BFH ein unzu­läs­siges bzw. vom Gesetz­geber nicht gewolltes Steu­er­ge­stal­tungs­po­ten­zial ent­stehen.

Bei der Ver­trags­ge­stal­tung ist also z. B. darauf zu achten, dass keine ein­sei­tigen Rück­tritts­rechte ver­ein­bart werden, falls die Zehn­jah­res­frist noch nicht erreicht ist. Bei einer beab­sich­tigten Immo­bi­li­en­ver­äu­ße­rung sollte zuvor steu­er­liche Bera­tung in Anspruch genommen werden, wenn Zweifel am Errei­chen der Zehn­jah­res­frist bestehen.