Grund­er­werb­steuer: Ein­be­zie­hung von PV- und Solar­an­lagen beim Kauf­ver­trag

Das Nie­der­säch­si­sche Finanz­mi­nis­te­rium hat zu der Frage, wann im Rahmen eines Grund­stücks­kauf­ver­trages mit Immo­bilie nebst PV- oder Solar­an­lage diese als grund­er­werb­steu­er­pflichtig zu behan­deln ist, Stel­lung genommen.

Zum Grund­stück gehören sämt­liche Bestand­teile, also neben dem Gebäude auch dessen Bestand­teile, wie z. B. Hei­zungs­an­lagen, fest ein­ge­baute Bad- und Sani­tär­ein­rich­tungen, Ver­sor­gungs­lei­tungen für Strom, Wasser und Hei­zung sowie die Dach­ein­de­ckung.

Der Bun­des­fi­nanzhof (BFH) hat bereits im Jahr 2004 ent­schieden, dass Solar­an­lagen der Wär­me­ge­win­nung durch Son­nen­licht dienen. Diese Technik wird haupt­säch­lich zur Erwär­mung von Wasser für den sani­tären Bereich oder zur Raum­er­wär­mung ein­ge­setzt, meis­tens erfolgt dies zur Ergän­zung einer bereits vor­han­denen Wär­me­ver­sor­gung. Da Hei­zungs­an­lagen übli­cher­weise Gebäu­de­be­stand­teile sind, wird der auf die Solar­an­lage ent­fal­lende Kauf­preis­an­teil eben­falls mit Grund­er­werb­steuer belegt.

Wird eine Pho­to­vol­ta­ik­an­lage als Ersatz für eine ansonsten erfor­der­liche Dach­ein­de­ckung oder als Fas­sa­den­teil ein­ge­baut bzw. befes­tigt, sog. dach- oder fas­sa­den­in­te­grierte Pho­to­vol­ta­ik­an­lagen, ist diese als wesent­li­cher Bestand­teil des Grund­stücks und auch bei teil­weiser Ein­spei­sung in öffent­liche Ener­gie­netze voll­ständig bei der Grund­er­werb­steuer zu berück­sich­tigen.

Erzeugt eine Pho­to­vol­ta­ik­an­lage hin­gegen als sog. Auf­dach­an­lage Strom, stellt sie Zubehör des Grund­stücks dar, unab­hängig davon, ob sie der Ver­sor­gung des Grund­stücks oder auch der Ener­gie­er­zeu­gung und Ein­spei­sung in öffent­liche Ener­gie­netze durch Lie­fe­rung an den Netz­be­treiber bzw. Ener­gie­ver­sorger dient. Der Anteil gehört dann nicht zur grund­er­werb­steu­er­li­chen Gegen­leis­tung, was teil­weise von anderen Finanz­mi­nis­te­rien anders gesehen wird und gericht­lich noch nicht ent­schieden ist.

Dies sollte im Rahmen des nota­ri­ellen Kauf­ver­trages vor der Beur­kun­dung klar­ge­stellt werden, ins­be­son­dere sollte bei Solar- und PV-Anlagen eine klare Auf­tei­lung der Werte in Grund und Boden, Gebäude und ‑bestand­teile sowie Zubehör vor­ge­nommen werden.