Klare Rege­lungen bei Arbeit auf Abruf

In der Praxis gibt es einige Bran­chen, in denen fle­xible Arbeits­zeiten üblich sind. Beson­ders fle­xibel können Unter­nehmen mit dem Modell „Arbeit auf Abruf“ auf anfal­lende Arbeiten reagieren. Doch auch bei diesem Arbeits­mo­dell kann der Arbeit­geber nicht völlig frei bestimmen, wann und in wel­chem Umfang gear­beitet werden muss.

Ver­ein­baren Arbeit­geber und Arbeit­nehmer, dass der Arbeit­nehmer seine Arbeits­leis­tung ent­spre­chend dem Arbeits­an­fall zu erbringen hat (Arbeit auf Abruf), muss die Ver­ein­ba­rung eine bestimmte Dauer der wöchent­li­chen und täg­li­chen Arbeits­zeit fest­legen. Wenn die Dauer der wöchent­li­chen Arbeits­zeit nicht fest­ge­legt ist, gilt eine Arbeits­zeit von 20 Stunden als ver­ein­bart. Ist die Dauer der täg­li­chen Arbeits­zeit nicht fest­ge­legt, hat der Arbeit­geber den Arbeit­nehmer jeweils für min­des­tens drei auf­ein­an­der­fol­gende Stunden zu beschäf­tigen.

Für die Ver­pflich­tung zur Arbeit und deren Umfang gibt das Teil­zeit- und Befris­tungs­ge­setz Grenzen vor:

•    Der Arbeit­geber hat den Arbeit­nehmer jeweils min­des­tens 4 Tage im Voraus über die Lage der Arbeits­zeit zu infor­mieren.

•    Ist für die Dauer der wöchent­li­chen Arbeits­zeit eine Min­dest­ar­beits­zeit ver­ein­bart, darf der Arbeit­geber nur bis zu 25 % der wöchent­li­chen Arbeits­zeit zusätz­lich abrufen.

•    Ist für die Dauer der wöchent­li­chen Arbeits­zeit eine Höchst­ar­beits­zeit ver­ein­bart, darf der Arbeit­geber höchs­tens 20 % weniger der wöchent­li­chen Arbeits­zeit abrufen.

Diese Bestim­mungen sollen Arbeit­ge­bern die not­wen­dige Fle­xi­bi­lität ermög­li­chen und zugleich die Pla­nungs­si­cher­heit der Arbeit­nehmer berück­sich­tigen.