Pho­to­vol­ta­ik­an­lage – Bat­te­rie­spei­cher muss ver­ein­barte Kapa­zität errei­chen

Ein Ver­trag über die Lie­fe­rung und Mon­tage einer Pho­to­vol­ta­ik­an­lage ist als Kauf­ver­trag mit Mon­ta­gen­eben­pflicht zu werten, wenn seri­en­mäßig vor­ge­fer­tigte Stan­dard­kom­po­nenten gelie­fert werden und sich die Instal­la­tions- und Anpas­sungs­ar­beiten nicht aus­nahms­weise als beson­ders kom­plex dar­stellen.

Eine Ver­käu­fer­an­gabe, wonach sich die maxi­male Spei­cher­ka­pa­zität eines Bat­te­rie­spei­chers auf eine bestimmte Größe belaufen soll (hier 5 kWh), ist i. d. R. als Beschaf­fen­heits­ver­ein­ba­rung aus­zu­legen, dass diese Kapa­zität unter nor­malen Betriebs­be­din­gungen erreicht werden kann.

Sofern die maxi­male Spei­cher­ka­pa­zität dau­er­haft nicht erreicht werden kann, weil der Her­steller im Wege des Fern­zu­griffs eine Leis­tungs­re­du­zie­rung vor­nimmt, um damit die Wie­der­ho­lung in der Ver­gan­gen­heit bereits auf­ge­tre­tener Brand­er­eig­nisse zu ver­meiden, wird darin im Regel­fall eine Nega­tiv­ab­wei­chung von der Beschaf­fen­heits­ver­ein­ba­rung liegen.