KI-Bilder und Urhe­ber­recht – mensch­li­cher Ein­fluss ist ent­schei­dend

Der Schutz­be­reich eines Licht­bild­werkes beschränkt sich regel­mäßig auf die Wahl des Bild­aus­schnitts, die Per­spek­tive, die Beleuch­tung sowie die durch die rich­tige Kom­po­si­tion von Blende und Belich­tungs­zeit her­vor­tre­tende Schärfe oder Unschärfe. Nicht schutz­fähig sind im All­ge­meinen das Thema und das Motiv.

Wird ein Licht­bild­werk KI-gestützt bear­beitet, ent­steht durch die Bear­bei­tung im All­ge­meinen kein Werk. Dies bedeutet aber nicht, dass die Ver­öf­fent­li­chung des bear­bei­teten Bildes in jedem Fall eine Ver­let­zung des Licht­bild­werkes dar­stellt. Viel­mehr ist – wie auch sonst – darauf abzu­stellen, ob die krea­tiven Ele­mente des Licht­bild­werkes erkennbar über­nommen worden sind.

Ob durch Künst­liche Intel­li­genz gene­rierte Erzeug­nisse Werk­cha­rakter haben, hängt daher davon ab, inwie­weit trotz des soft­ware­ge­steu­erten Pro­zess­ab­laufs noch mensch­li­cher schöp­fe­ri­scher Ein­fluss aus­geübt wird. Ein urhe­ber­recht­li­cher Schutz ist daher denkbar infolge mensch­li­chen Ein­griffs in KI-Ergeb­nisse, der auch nach­träg­lich bzw. suk­zes­sive wäh­rend des Promp­tings statt­finden kann und der dazu führt, dass sich im Output auch gerade die Per­sön­lich­keit des Promp­tenden wider­spie­gelt.

Erfor­der­lich ist daher eine mensch­lich-schöp­fe­ri­sche Ein­fluss­nahme auf die Gestal­tung des kon­kreten Werkes selbst, etwa durch hin­rei­chend indi­vi­du­elle Vor­ein­stel­lungen bei der Pro­gram­mie­rung des Ent­ste­hungs­pro­zesses des kon­kreten Erzeug­nisses selbst, ggf. im Ver­bund mit einem Selek­ti­ons­pro­zess unter den gene­rierten Erzeug­nissen.

Die bloße Aus­wahl eines KI-Erzeug­nisses aus meh­reren „Vor­schlägen“ ist für sich genommen nicht aus­rei­chend. Erfolgt die Gene­rie­rung des Erzeug­nisses gänz­lich soft­ware­ge­steuert, kommt ein Urheber- und auch ein Leis­tungs­schutz für das KI-Erzeugnis nicht in Betracht. Ent­schei­dend ist nach dem oben defi­nierten Werk­be­griff daher letzt­lich, ob das Promp­ting des Anwen­ders dessen schöp­fe­ri­sche Fähig­keiten in eigen­stän­diger Weise zum Aus­druck bringt, indem er freie und krea­tive Ent­schei­dungen trifft und damit auch dem Output seine per­sön­liche Note ver­leiht.

Nicht aus­rei­chend ist es daher, wenn im Rahmen des Promp­tings letzt­lich der KI die gestal­te­ri­sche „Ent­schei­dung“ durch ledig­lich all­ge­mein gehal­tene, ergeb­nis­of­fene Anwei­sungen über­lassen wird, auch wenn diese zahl­reich sein sollten und dadurch suk­zes­sive das Erschei­nungs­bild des Out­puts ver­än­dert wird.