Bal­kon­sa­nie­rung kann Sache der Eigen­tü­mer­ge­mein­schaft sein

Der Bun­des­ge­richtshof hat ent­schieden, dass die Gemein­schaft der Woh­nungs­ei­gen­tümer (GdWE) eine Bal­kon­sa­nie­rung auch dann beschließen darf und ggf. sogar muss, wenn nach der Tei­lungser-klä­rung die ein­zelnen Woh­nungs­ei­gen­tümer zur Instand­hal­tung und Instand­set­zung der Bal­kone ver­pflichtet sind. Der GdWE obliegt die Ver­wal­tung des gemein­schaft­li­chen Eigen­tums, wozu ins-beson­dere dessen ord­nungs­mä­ßige Erhal­tung gehört.

Die GdWE kann die ihr grund­sätz­lich oblie­gende Erhal­tungs­last zwar dele­gieren, sich ihrer aber nicht voll­ständig ent­le­digen. Das ergibt sich schon daraus, dass (allein) die GdWE für den bauli-chen Zustand der Anlage ver­ant­wort­lich ist und die auf das gemein­schaft­liche Eigentum bezo­genen Ver­kehrs­si­che­rungs­pflichten erfüllen muss. Die Erfül­lung dieser Auf­gaben muss die GdWE selbst sicher­stellen können. Sie ist nicht darauf beschränkt, jeden ein­zelnen Woh­nungs­ei­gen­tümer auf Her­stel­lung eines ord­nungs­ge­mäßen Zustands „seines“ Bal­kons in Anspruch zu nehmen.

Wird die GdWE trotz ver­ein­barter Über­tra­gung der Erhal­tungs­last für bestimmte Teile des gemein­schaft­li­chen Eigen­tums selbst tätig und beschließt eine Erhal­tungs­maß­nahme, endet inso­weit spie­gel­bild­lich die Erhal­tungs­zu­stän­dig­keit des ein­zelnen Woh­nungs­ei­gen­tü­mers. Das ändert aller­dings nichts daran, dass ein Woh­nungs­ei­gen­tümer wei­terhin – wie in der Tei­lungs­er­klä­rung vor­ge­sehen – die Kosten für die Sanie­rung „seines“ Bal­kons allein tragen muss.

Diese Sicht­weise ent­spricht auch dem Inter­esse der Woh­nungs­ei­gen­tümer. Die Woh­nungs­ei­gen­tümer, die die Bal­kone nicht nutzen dürfen, sollen zwar grund­sätz­lich nicht mit den damit ver­bun­denen Kosten belastet werden. Den­noch ist die Erhal­tung der zum Gemein­schafts­ei­gentum gehö­renden Bal­kon­teile auch für sie von Bedeu­tung. Denn die GdWE ist für die Ver­kehrs­si­cher­heit ver­ant­wort­lich und kann für Schäden haften, die von diesen Bau­teilen aus­gehen. Hinzu kommt ganz all­ge­mein ein Inter­esse aller Woh­nungs­ei­gen­tümer an der Erhal­tung des Werts der gesamten Anlage, da sich deren Zustand auf den Wert ihrer jewei­ligen Ein­heit aus­wirkt.

Der BGH betont zusätz­lich, dass die GdWE bei zwin­gendem Erhal­tungs­be­darf unter Umständen sogar ver­pflichtet ist, selbst tätig zu werden. Das gilt ins­be­son­dere, wenn meh­rere Bal­kone saniert werden müssen oder von ein­zelnen Bal­konen Gefahren für andere Eigen­tümer oder Dritte aus­gehen.