A1-Beschei­ni­gungen für Aus­lands­auf­ent­halte elek­tro­nisch anfor­dern

Arbeit­geber bzw. Arbeit­nehmer sind gesetz­lich ver­pflichtet, jede grenz­über­schrei­tende Tätig­keit inner­halb der EU/​EWR und der Schweiz beim zustän­digen Ver­si­che­rungs­träger anzu­zeigen. Dies bedeutet, dass für jede noch so kurze grenz­über­schrei­tende Dienst­reise ab dem ersten Tag eine A1-Beschei­ni­gung erfor­der­lich ist. Das Ent­sen­de­for­mular A1 beschei­nigt, wel­ches Sozi­al­system für einen Ver­si­cherten zuständig ist.

Seit dem 1.1.2019 ist das elek­tro­ni­sche Antrags- und Beschei­ni­gungs­ver­fahren über A1-Vor­drucke ver­pflich­tend. Für Arbeitgeber/​Selbstständige gilt die elek­tro­ni­sche Antrags­re­ge­lung in begrün­deten Ein­zel­fällen erst ab 1.7.2019.

Arbeit­nehmer müssen die Anträge bei der gesetz­li­chen Kran­ken­kasse stellen und das Ori­ginal dieser Beschei­ni­gung bei ihren beruf­li­chen Auf­ent­halten im Aus­land mit­führen. Pri­vat­ver­si­cherte und Selbst­stän­dige müssen den Antrag beim zustän­digen Ren­ten­ver­si­che­rungs­träger stellen.

Bitte beachten Sie! Eine Ent­sen­dung liegt nicht nur in den Fällen vor, in denen der Mit­ar­beiter für eine Dienst­reise zur Durch­füh­rung eines Pro­jekts im Aus­land ein­ge­setzt wird. Auch eine nur kurz­zei­tige Teil­nahme an Messen, Mee­tings, Work­shops, Kon­fe­renzen oder Semi­naren, d. h. jeder beruf­liche Grenz­über­tritt, erfor­dert die Mit­füh­rung einer A1-Beschei­ni­gung.

Anmer­kung: In vielen euro­päi­schen Län­dern wird das Vor­han­den­sein der A1-Beschei­ni­gung mitt­ler­weile streng kon­trol­liert und das Fehlen teil­weise mit hohen Sank­tionen und Buß­gel­dern bestraft. Zzt. gibt es auch Dis­kus­sionen, dass Dienst- bzw. Geschäfts­reisen aus dem Anwen­dungs­be­reich der Ver­ord­nung durch eine klar­stel­lende Ergän­zung noch vor der Euro­pa­wahl im Mai 2019 her­aus­ge­nommen werden sollen.