Steu­er­liche Aner­ken­nung von Ver­lusten aus sons­tigen Kapi­tal­an­lagen

Zu den Ein­künften aus Kapi­tal­ver­mögen gehören auch Erträge aus sons­tigen Kapi­tal­for­de­rungen jeder Art, wenn die Rück­zah­lung des Kapi­tal­ver­mö­gens oder ein Ent­gelt für die Über­las­sung des Kapi­tal­ver­mö­gens zur Nut­zung zuge­sagt oder geleistet worden ist. Das gilt auch, wenn die Höhe der Rück­zah­lung oder des Ent­gelts von einem unge­wissen Ereignis abhängt. Als Ver­äu­ße­rung gilt auch die Ein­lö­sung, Rück­zah­lung, Abtre­tung oder ver­deckte Ein­lage in eine Kapi­tal­ge­sell­schaft. Dem­nach ist der Gewinn aus der Ver­äu­ße­rung einer sons­tigen Kapi­tal­for­de­rung steu­er­pflichtig.

Seit dem 1.1.2009 werden auch Erträge aus reinen Spe­ku­la­ti­ons­an­lagen (Voll­ri­si­ko­zer­ti­fi­kate) erfasst, da nun­mehr sowohl die Höhe des Ent­gelts als auch die Höhe der Rück­zah­lung von einem unge­wissen Ereignis abhängen darf. Dazu gehören auch Erträge aus sog. Knock-out-Zer­ti­fi­katen.

Mit Urteil vom 20.11.2018 ent­schied der Bun­des­fi­nanzhof (BFH) dazu, dass auch Ver­luste aus Knock-out-Zer­ti­fi­katen, die durch Errei­chen der Knock-out-Schwelle ver­fallen, im Rahmen der Ein­künfte aus Kapi­tal­ver­mögen abziehbar sind. Damit wendet er sich gegen die Auf­fas­sung der Finanz­ver­wal­tung.

Anmer­kung: Mit diesem Urteil bestä­tigt der BFH seine Recht­spre­chung, bei der seit Ein­füh­rung der Abgel­tungs­steuer grund­sätz­lich sämt­liche Wert­ver­än­de­rungen im Zusam­men­hang mit Kapi­tal­an­lagen zu erfassen sind und dies glei­cher­maßen für Gewinne und Ver­luste gilt.