Mehr­fach­be­schäf­ti­gungen bei 450-€-Jobbern

Mini­jobber dürfen monat­lich bis zu 450 € ver­dienen. Diese Grenze gilt nicht nur für den klas­si­schen 450-€-Minijob, son­dern auch für die Prü­fung der Berufs­mä­ßig­keit bei kurz­fris­tigen Mini­jobs. In der Praxis kommt es aber häufig vor, dass meh­rere Mini­jobs neben­ein­ander aus­geübt werden. Hier gilt es ein paar Spiel­re­geln zu beachten.

Minijob neben kurz­fris­tigem Minijob: Hier gilt der Grund­satz, dass nur Beschäf­ti­gungen der­selben Art zusam­men­zu­rechnen sind. Ein Beschäf­tigter kann einen 450-€-Minijob neben einem kurz­fris­tigen Minijob aus­üben. Bei der Prü­fung der Ein­hal­tung der Ent­gelt­grenze sind auch nur die Arbeits­ent­gelte meh­rerer neben­ein­ander aus­ge­übter 450-€- oder kurz­fris­tiger Mini­jobs zusam­men­zu­rechnen.

Mini­job­wechsel inner­halb eines Kalen­der­mo­nats: Endet ein Minijob im Laufe eines Kalen­der­mo­nats und wird anschlie­ßend bei einem anderen Arbeit­geber ein Minijob auf­ge­nommen, erfolgt für diesen Monat keine Zusam­men­rech­nung der Arbeits­ent­gelte.

Meh­rere Mini­jobs aus­schließ­lich im selben Kalen­der­monat: Werden meh­rere Mini­jobs oder kurz­fris­tige Mini­jobs auf­ge­nommen, die jeweils in dem­selben Kalen­der­monat beginnen und enden, wird das Ent­gelt der Mini­jobs zusam­men­ge­rechnet. Wird die Grenze von 450 € über­schritten, so ist der später auf­ge­nom­mene Job kein 450-€-Minijob bezie­hungs­weise kein kurz­fris­tiger Minijob. Dies gilt auch dann, wenn die Mini­jobs bei unter­schied­li­chen Arbeit­ge­bern aus­geübt werden.