Job­ti­cket auch für Mini­jobber

Seit dem 1.1.2019 sind Zuschüsse oder Sach­be­züge des Arbeit­ge­bers an seine Arbeit­nehmer für die Nut­zung von öffent­li­chen Ver­kehrs­mit­teln (ohne Luft­ver­kehr) für Fahrten zwi­schen Woh­nung und Arbeits­stätte sowie für Fahrten im öffent­li­chen Per­so­nen­nah­ver­kehr in voller Höhe lohn­steuer- und damit auch sozi­al­ver­si­che­rungs­frei. Vor­aus­set­zung ist, dass sie zusätz­lich zum ohnehin geschul­deten Lohn bezahlt werden. Eine Lohn- oder Gehalts­um­wand­lung ist dagegen steu­er­schäd­lich. Diese Rege­lung gilt auch für Mini­jobber.

Bei­spiel: Ein Mini­jobber ver­dient monat­lich bereits 450 €. Eine Gehalts­er­hö­hung würde die 450-€-Grenze über­schreiten und den „Minijob” gefährden. Der Arbeit­geber ent­schließt sich dafür, seinem Mini­jobber für die Fahrten zur Arbeit einen Zuschuss in Form eines sog. Job­ti­ckets in Höhe von 50 € zu gewähren.

Vor­teil: Die Beschäf­ti­gung bleibt wei­terhin ein Minijob, da es sich bei dem Job­ti­cket um einen lohn­steuer- und sozi­al­ver­si­che­rungs­freien Sach­bezug han­delt, der nicht die 450-€-Grenze erhöht. In die ab 2019 gel­tende neue Rege­lung werden auch pri­vate Fahrten im öffent­li­chen Nah­ver­kehr in die Steu­er­be­freiung ein­be­zogen.

Anmer­kung: Auf­wen­dungen für ein Job­ti­cket blieben bisher als Sach­bezug nur bis zu einer Frei­grenze von monat­lich 44 € steuer- und sozi­al­ver­si­che­rungs­frei. Dar­über hinaus bestand die Mög­lich­keit, steu­er­pflich­tige Beträge pau­schal zu ver­steuern. Mit der neuen Rege­lung kann der Arbeit­geber seinen Arbeit­neh­mern weiter „Gehalts­vor­teile” zukommen lassen, ohne die 450-€-Grenze zu über­schreiten oder Pau­schal­steuer zu bezahlen.