Abmahn­miss­brauch – Gesetz zur Stär­kung des fairen Wett­be­werbs

Der Deut­sche Bun­destag hat am 10.9.2020 den vom Bun­des­mi­nis­te­rium der Justiz und für Ver­brau­cher­schutz ein­ge­brachten Ent­wurf eines Gesetzes zur Stär­kung des fairen Wett­be­werbs beschlossen. Das Gesetz soll zur Ein­däm­mung des Abmahn­miss­brauchs führen. Davon sind ins­be­son­dere Selbst­stän­dige sowie klei­nere und mitt­lere Unter­nehmen betroffen. Das Gesetz betrifft u. a. fol­gende Kern­punkte:

  • Ver­rin­ge­rung finan­zi­eller Anreize für Abmahner: Bei Ver­stößen gegen Infor­ma­tions- und Kenn­zeich­nungs­pflichten im Internet oder bei Ver­stößen von Unter­nehmen ( 250 Mit­ar­bei­tern) gegen Daten­schutz­recht besteht kein Anspruch auf Kos­ten­er­stat­tung für die Abmah­nung. Bei erst­ma­liger Abmah­nung wird hier auch die Höhe einer Ver­trags­strafe begrenzt.
  • Erhö­hung der Vor­aus­set­zungen für die Anspruchs­be­fugnis der Abmahner: Mit­be­werber können Unter­las­sungs­an­sprüche in Zukunft nur noch gel­tend machen, wenn sie im erheb­li­chem Maße Waren oder Dienst­leis­tungen ver­treiben oder nach­fragen.
  • Erleich­te­rung der Gegen­an­sprüche des Abge­mahnten: Die Betrof­fenen können miss­bräuch­liche Abmah­nungen in Zukunft durch die Schaf­fung meh­rerer Regel­bei­spiele für miss­bräuch­liche Abmah­nungen leichter dar­legen (z. B. mas­sen­hafte Ver­sen­dung von Abmah­nungen durch Mit­be­werber, Ver­langen offen­sicht­lich über­höhter Ver­trags­strafen). Wer zu unrecht abge­mahnt wird, erhält außerdem einen Gegen­an­spruch auf Ersatz der Kosten für die erfor­der­liche Rechts­ver­tei­di­gung.
  • Wahl des Gerichts­stands: In Zukunft gilt bei Rechts­ver­let­zungen im Internet und im elek­tro­ni­schen Geschäfts­ver­kehr ein­heit­lich der all­ge­meine Gerichts­stand des zuvor Abge­mahnten.
  • Ergän­zung des Design­ge­setzes: Nach dem bisher gel­tenden Design­recht können Her­steller von kom­plexen Erzeug­nissen, die aus meh­reren aus­ein­ander- und wieder zusam­men­bau­baren Bau­ele­menten bestehen (z. B. Auto­mo­bile), auch für ein­zelne Bau­ele­mente (z. B. Kot­flügel) Design­schutz in Anspruch nehmen, sofern das Design neu ist und Eigenart hat. Dies gilt aber nur für solche Bau­ele­mente, die in ein kom­plexes Erzeugnis ein­ge­fügt sind und die bei ihrer bestim­mungs­ge­mäßen Ver­wen­dung sichtbar bleiben. Die nun beschlos­sene Neu­re­ge­lung wird auf alle nach Inkraft­treten des Gesetzes ange­mel­deten Designs anwendbar sein und vor­aus­sicht­lich zu einer Preis­re­du­zie­rung bei sicht­baren Auto­er­satz­teilen wie Karos­se­rie­teilen, Schein­wer­fern und Ver­gla­sungen führen.