Min­dest­lohn für Ein­satz in der umfas­senden häus­li­chen Betreuung

In einem vom Lan­des­ar­beits­ge­richt Berlin (LAG) ent­schie­denen Fall wurde eine bul­ga­ri­sche Staats­an­ge­hö­rige auf Ver­mitt­lung einer deut­schen Agentur von ihrem in Bul­ga­rien ansäs­sigen Arbeit­geber nach Deutsch­land ent­sandt, um eine hilfs­be­dürf­tige 96-jäh­rige Dame zu betreuen. In dem Arbeits­ver­trag war eine Arbeits­zeit von 30 Std./Woche ver­ein­bart. In dem Betreu­ungs­ver­trag war eine umfas­sende Betreuung mit Kör­per­pflege, Hilfe beim Essen, Füh­rung des Haus­halts und Gesell­schaft­leisten und ein Betreu­ungs­ent­gelt für 30 Std./Woche ver­ein­bart. Ferner war sie gehalten, in der Woh­nung zu wohnen und zu über­nachten. Nach Angaben der Pfle­gerin war sie über meh­rere Monate täg­lich von 6 Uhr mor­gens bis ca. 22/​23 Uhr im Ein­satz und musste sich auch nachts bereit­halten. Daher ver­langte sie für die gesamte Zeit die Zah­lung des Min­dest­lohns.

Das LAG sprach der Pfle­ge­kraft den gefor­derten Min­dest­lohn aus­ge­hend von einer täg­li­chen Arbeits­zeit von 21 Stunden zu. Zur Begrün­dung führten die LAG-Richter aus, dass die Beru­fung des Arbeit­ge­bers auf die ver­ein­barte Begren­zung der Arbeits­zeit auf 30 Std. treu­widrig ist, wenn eine umfas­sende Betreuung zuge­sagt und die Ver­ant­wor­tung sowohl für die Betreuung als auch die Ein­hal­tung der Arbeits­zeit der Pfle­ge­kraft über­tragen wird. Es ist Auf­gabe des Arbeit­ge­bers, die Ein­hal­tung von Arbeits­zeiten zu orga­ni­sieren. Dies war hier nicht geschehen. Ferner war die ange­setzte Zeit von 30 Std./Woche für das zuge­sagte Leis­tungs­spek­trum im vor­lie­genden Fall unrea­lis­tisch.